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Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin (1. FriseurAusbVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), von denen § 25 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist und § 26 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2522) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Artikel 1
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2021 FriseurAusbV § 4, § 5, § 7, § 8, § 9, Anlage
Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin vom 21. Mai 2008 (BGBl. I S. 856) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 1 wird folgende Inhaltsübersicht vorangestellt:
„Inhaltsübersicht
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
§ 3 Struktur der Berufsausbildung
§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 5 Durchführung der Berufsausbildung
§ 6 Gesellenprüfung
§ 7 Teil 1 der Gesellenprüfung
§ 8 Teil 2 der Gesellenprüfung
§ 9 Gewichtungs- und Bestehensregelung
§ 10 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin". - 2.
- § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abschnitt B wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 werden die Wörter „Pflegende Kosmetik/" gestrichen.
- bb)
- Nummer 3 wird aufgehoben.
- cc)
- Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 3 und 4.
- b)
- Abschnitt C wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt C
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:- 1.
- Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
- 3.
- Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
- 4.
- digitalisierte Arbeitswelt."
- 3.
- § 5 Absatz 3 wird aufgehoben.
- 4.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 werden die Wörter „Klassische Friseurarbeit" durch das Wort „Basisfriseurarbeiten" ersetzt.
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Klassische Friseurarbeit" durch das Wort „Basisfriseurarbeiten" ersetzt.
- bb)
- Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
- „b)
- Augenbrauen färben und formen,".
- cc)
- Die Nummern 3, 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
- „3.
- Der Prüfling soll nach Nummer 2 Buchstabe a eine Arbeitsaufgabe durchführen und Aufgaben schriftlich lösen sowie nach Nummer 2 Buchstabe b ein Prüfungsstück erstellen.
- 4.
- Die Prüfungszeit beträgt für die Arbeitsaufgabe 210 Minuten und für die schriftliche Arbeit 60 Minuten. Das Prüfungsstück soll einen zeitlichen Umfang von 60 Minuten haben.
- 5.
- Die Arbeitsaufgabe einschließlich der schriftlichen Aufgabenstellungen ist mit 70 Prozent und das Prüfungsstück mit 30 Prozent zu gewichten."
- 5.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
- Friseur- und dekorative Kosmetikdienstleistungen,
- 2.
- Friseurtechniken,
- 3.
- Betriebsorganisation und Kundenmanagement,
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde."
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Im Satzteil vor Nummer 1 wird dem Wort „Kosmetikdienstleistungen" das Wort „dekorative" vorangestellt.
- bb)
- In Nummer 2 Buchstabe a und b wird jeweils das Wort „modernen" durch die Wörter „aktuell modischen" ersetzt.
- 6.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 werden die Wörter „Klassische Friseurarbeit" durch das Wort „Basisfriseurarbeiten" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 wird dem Wort „Kosmetikdienstleistungen" das Wort „dekorative" vorangestellt.
- b)
- In Absatz 2 Nummer 3 wird dem Wort „Kosmetikdienstleistungen" das Wort „dekorative" vorangestellt.
- 7.
- Die Anlage wird wie folgt geändert:
- 1.
- Abschnitt B wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 werden in Spalte 2 die Wörter „Pflegende Kosmetik" gestrichen.
- b)
- Die Nummer 3 wird aufgehoben.
- c)
- Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3 und in deren Spalte 2 wird die Angabe „Nr. 4" durch die Angabe „Nr. 3" ersetzt.
- d)
- Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4 und in deren Spalte 2 wird die Angabe „Nr. 5" durch die Angabe „Nr. 4" ersetzt.
- 2.
- Abschnitt C wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt C: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Zuordnung |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) | a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsver- trag sowie Dauer und Beendigung des Ausbil- dungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Betei- ligten beschreiben c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Aus- bildungsplans erläutern sowie zu deren Umset- zung beitragen d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden ar- beits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrecht- lichen Vorschriften erläutern e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungs- rechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und sei- ner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläu- tern h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläu- tern i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern | während der gesamten Ausbildung |
2 | Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) | a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten er- läutern d) technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und an- wenden f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugen- den Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | während der gesamten Ausbildung |
3 | Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) | a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbeding- ter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Pro- dukte, Waren oder Dienstleistungen, Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltver- träglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelun- gen des Umweltschutzes einhalten d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammen- arbeiten und adressatengerecht kommunizieren | während der gesamten Ausbildung |
4 | Digitalisierte Arbeitswelt (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4) | a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten so- wie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Daten- sicherheit einhalten b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen ein- schätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikations- ergebnisse dokumentieren d) Störungen in Kommunikationsprozessen erken- nen und zu ihrer Lösung beitragen e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie In- formationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digi- tale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ab- leiten g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließ- lich der Beteiligten anderer Arbeits- und Ge- schäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren | während der gesamten Ausbildung ". |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. August 2021 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie
In Vertretung Nussbaum
In Vertretung Nussbaum
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14603/index.htm