Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 6 SchAusnahmV vom 24.11.2021

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 20a EpiLageAufhG am 24. November 2021 und Änderungshistorie der SchAusnahmV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 6 SchAusnahmV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.11.2021 geltenden Fassung
§ 6 SchAusnahmV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.11.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 20a G. v. 22.11.2021 BGBl. I S. 4906

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Ausnahmen von der Beschränkung der Ausübung von Sport nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Infektionsschutzgesetzes


(Text neue Fassung)

§ 6 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Beschränkung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erster Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes, dass kontaktlose Individualsportarten nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes ausgeübt werden dürfen, und § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 zweiter Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes, dass für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres die Ausübung von Sport in Form von kontaktloser Ausübung im Freien nur in Gruppen von höchstens fünf Kindern zulässig ist, gilt nicht für geimpfte Personen und genesene Personen.