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Änderung § 6 SchAusnahmV vom 24.11.2021
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§ 6 SchAusnahmV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.11.2021 geltenden Fassung | § 6 SchAusnahmV n.F. (neue Fassung) in der am 24.11.2021 geltenden Fassung durch Artikel 20a G. v. 22.11.2021 BGBl. I S. 4906 |
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(Text alte Fassung) § 6 Ausnahmen von der Beschränkung der Ausübung von Sport nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Infektionsschutzgesetzes | (Text neue Fassung)§ 6 (aufgehoben) |
Die Beschränkung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erster Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes, dass kontaktlose Individualsportarten nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes ausgeübt werden dürfen, und § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 zweiter Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes, dass für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres die Ausübung von Sport in Form von kontaktloser Ausübung im Freien nur in Gruppen von höchstens fünf Kindern zulässig ist, gilt nicht für geimpfte Personen und genesene Personen. |
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