Änderung § 25 BtOG vom 01.01.2023

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§ 25 BtOG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 25 BtOG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959

(Textabschnitt unverändert)

§ 25 Mitteilungs- und Nachweispflichten beruflicher Betreuer


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Der berufliche Betreuer teilt der Stammbehörde alle Änderungen im Bestand der von ihm geführten Betreuungen alle vier Monate sowie alle Änderungen, die sich auf die Registrierung auswirken können, unverzüglich mit. 2 Mitzuteilen sind auch Änderungen des zeitlichen Gesamtumfangs und der Organisationsstruktur seiner beruflichen Betreuertätigkeit sowie der Wechsel des Sitzes oder Wohnsitzes des beruflichen Betreuers.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der berufliche Betreuer teilt der Stammbehörde alle Änderungen im Bestand der von ihm geführten Betreuungen alle sechs Monate sowie alle Änderungen, die sich auf die Registrierung auswirken können, unverzüglich mit. 2 Mitzuteilen sind auch Änderungen des zeitlichen Gesamtumfangs und der Organisationsstruktur seiner beruflichen Betreuertätigkeit sowie der Wechsel des Sitzes oder Wohnsitzes des beruflichen Betreuers.

(2) Der berufliche Betreuer hat der Stammbehörde ab der Registrierung alle drei Jahre unaufgefordert ein aktuelles Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes und eine aktuelle Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung vorzulegen sowie die Erklärung nach § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 abzugeben.

vorherige Änderung

(3) Der berufliche Betreuer hat der Stammbehörde jährlich einen Nachweis über das Fortbestehen der Berufshaftpflichtversicherung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 einzureichen.

(4) Der berufliche Betreuer
teilt der Stammbehörde unaufgefordert das Ergebnis des Feststellungsverfahrens nach § 8 Absatz 3 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes mit.



(3) Der berufliche Betreuer teilt der Stammbehörde unaufgefordert das Ergebnis des Feststellungsverfahrens nach § 8 Absatz 3 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes mit.




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