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Änderung Artikel 8 Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 01.07.2022
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Artikel 8 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2022 geltenden Fassung | Artikel 8 n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2022 geltenden Fassung durch Artikel 15 G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 8 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit | |
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 168 wird durch die folgenden Angaben ersetzt: '§ 168 Auswahl des Vormunds § 168a Inhalt der Beschlussformel und Wirksamwerden der Beschlüsse § 168b Bestellungsurkunde § 168c Anhörung in wichtigen Angelegenheiten § 168d Verfahren zur Festsetzung von Zahlungen § 168e Beendigung der Vormundschaft § 168f Pflegschaft für Minderjährige § 168g Mitteilungspflichten des Standesamts'. b) Die Angabe zu § 190 wird wie folgt gefasst: '§ 190 (weggefallen)'. c) Die Angabe zu § 275 wird wie folgt gefasst: '§ 275 Stellung des Betroffenen im Verfahren'. d) Die Angabe zu § 278 wird wie folgt gefasst: '§ 278 Persönliche Anhörung des Betroffenen'. e) Die Angabe zu § 285 wird wie folgt gefasst: '§ 285 Ermittlung und Herausgabe einer Betreuungsverfügung oder einer Vorsorgevollmacht'. f) Die Angabe zu § 289 wird wie folgt gefasst: '§ 289 (weggefallen)'. g) Die Angabe zu § 292 wird durch die folgenden Angaben ersetzt: '§ 292 Zahlungen an den Betreuer; Verordnungsermächtigung § 292a Zahlungen an die Staatskasse'. h) Die Angabe zu § 298 wird wie folgt gefasst: '§ 298 Verfahren in Fällen des § 1829 des Bürgerlichen Gesetzbuchs'. i) Die Angabe zu § 299 wird wie folgt gefasst: '§ 299 Persönliche Anhörung in anderen Genehmigungsverfahren'. j) Die Angabe zu § 309 wird durch die folgenden Angaben ersetzt: '§ 309 Mitteilungen an die Meldebehörde § 309a Mitteilungen an die Betreuungsbehörde'. k) Die Angabe zu § 319 wird wie folgt gefasst: '§ 319 Persönliche Anhörung des Betroffenen'. 2. § 151 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 werden die Wörter 'für eine Leibesfrucht' durch die Wörter 'für ein bereits gezeugtes Kind' ersetzt. b) In Nummer 6 werden die Wörter 'den §§ 1800 und 1915' durch die Wörter '§ 1795 Absatz 1 Satz 3 und § 1813 Absatz 1' ersetzt. 3. In § 152 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter '§§ 1693 und 1846 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und in Artikel 24 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche' durch die Wörter '§§ 1693 und 1802 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 1867' ersetzt. 4. In § 155a Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe '§ 58a' durch die Angabe '§ 58' ersetzt. | |
(Text alte Fassung) 5. In § 158 Absatz 7 Satz 6 wird die Angabe '§ 168 Abs. 1' durch die Wörter '§ 168d in Verbindung mit § 292 Absatz 1 und 5' ersetzt. | (Text neue Fassung) 5. (aufgehoben) |
6. § 168 wird durch die folgenden §§ 168 bis 168f ersetzt: '§ 168 Auswahl des Vormunds (1) Hat das Gericht einen Vormund zu bestellen, so soll es bei der Auswahl auch nahestehende Familienangehörige sowie Personen des Vertrauens des betroffenen Kindes anhören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerungen möglich ist. (2) Vor der Bestellung einer Person als ehrenamtlicher Vormund oder als Berufsvormund, hat das Gericht eine Auskunft nach § 41 des Bundeszentralregistergesetzes einzuholen. Das Gericht überprüft in angemessenen Zeitabständen, spätestens alle zwei Jahre nach der Bestellung, durch Einholung einer Auskunft, ob die Eignung des Vormunds fortbesteht. (3) Für ein Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat und nicht geschäftsunfähig ist, gilt § 291 entsprechend. § 168a Inhalt der Beschlussformel und Wirksamwerden der Beschlüsse (1) Die Beschlussformel enthält im Fall der Bestellung eines Vormunds auch 1. bei Bestellung eines Berufsvormunds die Bezeichnung als Berufsvormund; 2. bei Bestellung eines Vereinsvormunds die Bezeichnung als Vereinsvormund und die des Vormundschaftsvereins; 3. bei Bestellung des Jugendamtes die Bezeichnung des zuständigen Amtes; 4. bei Bestellung eines Pflegers nach § 1776 oder § 1777 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Bezeichnung des Pflegers und die ihm übertragenen Angelegenheiten; 5. bei einer Bestellung nach § 1781 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Bezeichnung als vorläufiger Vormund. (2) Beschlüsse über Inhalt oder Bestand der Bestellung eines Vormunds werden mit Bekanntgabe an den Vormund wirksam. § 287 Absatz 2 gilt entsprechend. § 168b Bestellungsurkunde (1) Der Vormund erhält eine Urkunde über seine Bestellung. Die Urkunde soll enthalten: 1. die Bezeichnung des Mündels und des Vormunds; 2. in den Fällen des § 1776 oder § 1777 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Bezeichnung der dem Pfleger übertragenen Angelegenheiten; 3. Angaben über die Beschränkungen der Vertretungsmacht gemäß § 1789 Absatz 2 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; 4. Angaben über Befreiungen gemäß § 1801 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Ist das Jugendamt nach § 1751 Absatz 1 Satz 2, § 1786 oder § 1787 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Vormund geworden, hat das Gericht ihm unverzüglich eine Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft zu erteilen. (3) Nach Beendigung seines Amtes hat der Vormund die Bestellungsurkunde oder die Bescheinigung zurückzugeben. § 168c Anhörung in wichtigen Angelegenheiten Das Gericht soll vor Entscheidungen in wichtigen Angelegenheiten auch nahestehende Familienangehörige des Mündels anhören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung geschehen kann. § 168d Verfahren zur Festsetzung von Zahlungen Für das Verfahren zur Festsetzung von Zahlungen an den Vormund ist § 292 Absatz 1 und Absatz 3 bis 6 entsprechend anzuwenden. § 168e Beendigung der Vormundschaft Bestehen Zweifel oder Uneinigkeit, ob und wann die Vormundschaft beendet ist, stellt das Gericht die Beendigung der Vormundschaft und den Zeitpunkt der Beendigung durch Beschluss fest. § 168f Pflegschaft für Minderjährige Auf die Pflegschaft für Minderjährige sind die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Die Beschlussformel und die Bestellungsurkunde enthalten die Bezeichnung des Pflegers und der ihm übertragenen Angelegenheiten.' 7. Der bisherige § 168a wird § 168g. 8. § 190 wird aufgehoben. 9. In § 271 Nummer 3 wird die Angabe '§§ 1896 bis 1908i' durch die Angabe '§§ 1814 bis 1881' ersetzt. 10. In § 274 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe '§ 1896 Abs. 2 Satz 2' durch die Wörter '§ 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1' ersetzt. 11. § 275 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: '§ 275 Stellung des Betroffenen im Verfahren'. b) Der Wortlaut wird Absatz 1. c) Folgender Absatz 2 wird angefügt: '(2) Das Gericht unterrichtet den Betroffenen bei Einleitung des Verfahrens in möglichst adressatengerechter Weise über die Aufgaben eines Betreuers, den möglichen Verlauf des Verfahrens sowie die Kosten, die allgemein aus der Bestellung eines Betreuers folgen können.' 12. § 276 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird nach dem Wort 'einen' das Wort 'geeigneten' eingefügt. bb) Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: '2. die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gegen den erklärten Willen des Betroffenen erfolgen soll.' b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: '(3) Der Verfahrenspfleger hat die Wünsche, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Betroffenen festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat den Betroffenen über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren und ihn bei Bedarf bei der Ausübung seiner Rechte im Verfahren zu unterstützen. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen.' c) Die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden die Absätze 4 bis 8. d) Dem Absatz 4 wird folgender Satz vorangestellt: 'Als Verfahrenspfleger ist eine natürliche Person zu bestellen.' 13. § 277 wird wie folgt gefasst: '§ 277 Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers (1) Die Verfahrenspflegschaft wird unentgeltlich geführt. Der Verfahrenspfleger erhält Ersatz seiner Aufwendungen nach § 1877 Absatz 1 bis 2 und 4 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Vorschuss kann nicht verlangt werden. (2) Wird die Verfahrenspflegschaft ausnahmsweise berufsmäßig geführt, ist dies in der Bestellung festzustellen. Die Ansprüche des berufsmäßig tätigen Verfahrenspflegers auf Vergütung und Aufwendungsersatz richten sich nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und den §§ 3 bis 5 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes. (3) Anstelle des Aufwendungsersatzes und der Vergütung nach Absatz 2 kann das Gericht dem Verfahrenspfleger eine Pauschale zubilligen, wenn die für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte erforderliche Zeit vorhersehbar und ihre Ausschöpfung durch den Verfahrenspfleger gewährleistet ist. Bei der Bemessung des Geldbetrags ist die voraussichtlich erforderliche Zeit mit den in § 3 Absatz 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bestimmten Stundensätzen zuzüglich einer Aufwandspauschale von 4 Euro je veranschlagter Stunde zu vergüten. In diesem Fall braucht der Verfahrenspfleger die von ihm aufgewandte Zeit und eingesetzten Mittel nicht nachzuweisen; weitergehende Aufwendungsersatz- und Vergütungsansprüche stehen ihm nicht zu. (4) Der Aufwendungsersatz und die Vergütung des Verfahrenspflegers sind stets aus der Staatskasse zu zahlen. § 292 Absatz 1 und 5 ist entsprechend anzuwenden.' 14. § 278 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: '§ 278 Persönliche Anhörung des Betroffenen'. b) In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter 'und dessen Wünsche zu erfragen' eingefügt. c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: 'In der Anhörung erörtert das Gericht mit dem Betroffenen das Verfahren, das Ergebnis des übermittelten Gutachtens, die Person oder Stelle, die als Betreuer in Betracht kommt, den Umfang des Aufgabenkreises und den Zeitpunkt, bis zu dem das Gericht über eine Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts zu entscheiden hat.' bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: 'Hat das Gericht dem Betroffenen nach § 276 einen Verfahrenspfleger bestellt, soll die persönliche Anhörung in dessen Anwesenheit stattfinden.' d) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: 'Unterbleibt aus diesem Grund die persönliche Anhörung, bedarf es auch keiner Verschaffung eines persönlichen Eindrucks.' 15. § 279 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter 'vor der Bestellung eines Betreuers soll' durch die Wörter 'soll vor der Einholung eines Gutachtens nach § 280 erfolgen und' ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe '§ 1896 Absatz 2' durch die Angabe '§ 1814 Absatz 3' ersetzt. cc) In Nummer 3 wird die Angabe '§ 1897' durch die Angabe '§ 1816' ersetzt. b) In Absatz 4 wird die Angabe '§ 1908a' durch die Wörter '§ 1814 Absatz 5 und § 1825 Absatz 4' ersetzt. 16. § 280 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: '1. das Krankheits- oder Behinderungsbild einschließlich dessen Entwicklung,'. b) In Nummer 3 wird das Wort 'psychiatrischen' durch das Wort 'psychischen' ersetzt. c) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: '4. den aus medizinischer Sicht aufgrund der Krankheit oder Behinderung erforderlichen Unterstützungsbedarf und'. 17. § 281 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: '(1) Anstelle eines Sachverständigengutachtens nach § 280 genügt ein ärztliches Zeugnis, wenn der Betroffene die Bestellung eines Betreuers beantragt und auf die Begutachtung verzichtet hat und die Einholung des Gutachtens insbesondere im Hinblick auf den Umfang des Aufgabenkreises des Betreuers unverhältnismäßig wäre.' 18. § 285 wird wie folgt gefasst: '§ 285 Ermittlung und Herausgabe einer Betreuungsverfügung oder einer Vorsorgevollmacht (1) Vor der Bestellung eines Betreuers soll das Gericht die Auskunft einholen, ob eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung des Betroffenen im Zentralen Vorsorgeregister registriert ist. Hat das Gericht von der Einholung einer Auskunft nur wegen Gefahr in Verzug abgesehen, ist die Auskunft unverzüglich nachträglich einzuholen. (2) In den Fällen des § 1820 Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 Satz 1 und 2, Absatz 5 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt die Anordnung der Vorlage einer Abschrift des dort genannten Dokuments oder die Anordnung der Herausgabe der Vollmachtsurkunde durch Beschluss.' 19. § 286 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden vor dem Semikolon die Wörter 'unter Benennung der einzelnen Aufgabenbereiche' eingefügt. b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: '4. bei Bestellung eines beruflichen Betreuers die Bezeichnung als beruflicher Betreuer.' 20. In § 287 Absatz 3 wird die Angabe '§ 1904 Absatz 2' durch die Angabe '§ 1829 Absatz 2' ersetzt. 21. § 289 wird aufgehoben. 22. § 290 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 werden vor dem Semikolon die Wörter 'unter Benennung der einzelnen Aufgabenbereiche' eingefügt. bb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt. cc) Folgende Nummer 6 wird angefügt: '6. Angaben über eine Befreiung gemäß den §§ 1859 und 1860 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.' c) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt: '(2) Soweit dies zur Beachtung berechtigter Interessen des Betroffenen erforderlich ist und der Schutz des Rechtsverkehrs dem nicht entgegensteht, erstellt das Gericht auf Antrag des Betreuers eine weitere Urkunde, in welcher die Angaben zu den Aufgabenbereichen des Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nur eingeschränkt ausgewiesen werden. (3) Der Betreuer hat dem Gericht nach Beendigung seines Amtes die Bestellungsurkunde und weitere Urkunden nach Absatz 2 zurückzugeben.' 23. In § 291 Satz 2 werden die Wörter 'die bisherige Auswahl dem Wohl des Betroffenen zuwiderläuft' durch die Wörter 'die ausgewählte Person zur Wahrnehmung dieser Betreuung nicht geeignet erscheint' ersetzt. 24. § 292 wird durch die folgenden §§ 292 und 292a ersetzt: '§ 292 Zahlungen an den Betreuer; Verordnungsermächtigung (1) Das Gericht setzt auf Antrag des Betreuers oder des Betroffenen oder nach eigenem Ermessen durch Beschluss fest: 1. einen dem Betreuer zu zahlenden Vorschuss, den ihm zu leistenden Ersatz von Aufwendungen oder die Aufwandspauschale, soweit der Betreuer die Zahlungen aus der Staatskasse verlangen kann (§ 1879 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder ihm die Vermögenssorge nicht übertragen wurde, 2. eine dem ehrenamtlichen Betreuer zu bewilligende Vergütung oder Abschlagszahlung (§ 1876 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder 3. eine dem beruflichen Betreuer oder dem Betreuungsverein zu bewilligende Vergütung nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz. (2) Das Gericht kann eine nach Absatz 1 Nummer 3 zu bewilligende Vergütung auf Antrag des Betreuers oder des Betreuungsvereins auch für zukünftige Zeiträume durch Beschluss festsetzen, wenn die Voraussetzungen des § 15 Absatz 2 Satz 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes vorliegen. Die Auszahlung der Vergütung erfolgt für die jeweils nach § 15 Absatz 1 Satz 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes maßgeblichen Zeiträume. Die Festsetzung ist in regelmäßigen, im Voraus festzulegenden Abständen, die zwei Jahre nicht überschreiten dürfen, zu überprüfen. (3) Im Antrag sollen die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen dargestellt werden. § 118 Absatz 2 Satz 1 und 2, § 120 Absatz 2 und 3 sowie § 120a Absatz 1 Satz 1 und 3 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden. Steht nach der freien Überzeugung des Gerichts der Aufwand für die Ermittlung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen außer Verhältnis zur Höhe des aus der Staatskasse zu begleichenden Anspruchs oder zur Höhe der vom Betroffenen voraussichtlich zu leistenden Zahlungen, so kann das Gericht ohne weitere Prüfung den zu leistenden Betrag festsetzen oder von einer Festsetzung der vom Betroffenen zu leistenden Zahlungen absehen. (4) Der Betroffene ist vor der Festsetzung einer von ihm zu leistenden Zahlung anzuhören. (5) Ist eine Festsetzung nicht beantragt, so gelten für die Zahlungen, die aus der Staatskasse verlangt werden können, die Vorschriften über das Verfahren bei der Entschädigung von Zeugen hinsichtlich ihrer baren Auslagen sinngemäß. (6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Anträge nach den Absätzen 1 und 2 Formulare einzuführen. Soweit Formulare eingeführt sind, muss der berufliche Betreuer oder der Betreuungsverein diese verwenden und sie, sofern sie hierzu bestimmt sind, als elektronisches Dokument einreichen. Andernfalls liegt keine ordnungsgemäße Geltendmachung im Sinne des § 1875 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz vor. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. § 292a Zahlungen an die Staatskasse (1) Mit der Festsetzung nach § 292 Absatz 1 legt das Gericht zugleich Höhe und Zeitpunkt der Zahlungen fest, die der Betroffene nach § 1880 Absatz 2 und § 1881 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an die Staatskasse zu leisten hat. Das Gericht kann Höhe und Zeitpunkt der zu leistenden Zahlungen gesondert festsetzen, wenn dies zweckmäßig ist. (2) Ist der Betroffene verstorben, so legt das Gericht Höhe und Zeitpunkt der Zahlungen fest, die der Erbe nach § 1881 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an die Staatskasse zu leisten hat. Der Erbe ist verpflichtet, dem Gericht die hierfür notwendigen Auskünfte zu erteilen, insbesondere dem Gericht auf dessen Verlangen ein Verzeichnis der zur Erbschaft gehörenden Gegenstände vorzulegen und an Eides statt zu versichern, dass er den Bestand nach bestem Wissen und Gewissen so vollständig angegeben habe, wie er dazu imstande ist. (3) Vor einer Entscheidung ist der Betroffene oder der Erbe anzuhören.' 25. § 293 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter '§ 1896 Abs. 4 oder den §§ 1904 bis 1906a' durch die Wörter '§ 1815 Absatz 2 oder in den §§ 1829 bis 1832' ersetzt. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: '(3) Unbeschadet des Absatzes 2 kann das Gericht von der Einholung eines Gutachtens oder eines ärztlichen Zeugnisses absehen, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers nicht aufgrund einer Änderung des Krankheits- oder Behinderungsbildes des Betroffenen, sondern aufgrund der Änderung seiner Lebensumstände oder einer unzureichenden Wirkung anderer Hilfen erweitert werden soll.' c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die Angabe '§ 1899' wird durch die Angabe '§ 1817' ersetzt und die Wörter 'Absätze 1 und 2' werden durch die Wörter 'Absätze 1 bis 3' ersetzt. 26. In § 294 Absatz 2 wird die Angabe '§ 281 Abs. 1 Nr. 1' durch die Angabe '§ 281 Absatz 1' ersetzt. 27. § 295 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter 'und eine Verlängerung dem erklärten Willen des Betroffenen nicht widerspricht' eingefügt. b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: 'Ist die Maßnahme gegen den erklärten Willen des Betroffenen angeordnet worden, ist über eine erstmalige Verlängerung spätestens nach zwei Jahren zu entscheiden.' 28. § 296 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe '§ 1908b' durch die Angabe '§ 1868' ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe '§ 1908c' durch die Angabe '§ 1869' ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe '§ 279' durch die Wörter '§ 279 Absatz 1, 3 und 4' ersetzt. cc) Folgender Satz wird angefügt: 'Das Gericht hat die zuständige Behörde nur anzuhören, wenn es der Betroffene verlangt oder es zur Sachaufklärung erforderlich ist.' 29. In § 297 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe '§ 1905 Abs. 2' durch die Angabe '§ 1830 Absatz 2' ersetzt. 30. § 298 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe '§ 1904' durch die Angabe '§ 1829' ersetzt. b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe '§ 1904' durch die Angabe '§ 1829' ersetzt. c) In Absatz 2 wird die Angabe '§ 1904' durch die Angabe '§ 1829' ersetzt. 31. § 299 wird wie folgt gefasst: '§ 299 Persönliche Anhörung in anderen Genehmigungsverfahren Das Gericht hat den Betroffenen vor einer Entscheidung nach § 1833 Absatz 3 oder § 1820 Absatz 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs persönlich anzuhören. Das Gericht soll den Betroffenen vor einer Entscheidung nach den §§ 1850 bis 1854 persönlich anhören.' 32. § 301 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter 'Anhörung des Betroffenen' durch die Wörter 'der persönlichen Anhörung des Betroffenen' ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe '§ 1897 Abs. 4 und 5' durch die Wörter '§ 1816 Absatz 2 und 3' ersetzt. 33. In § 304 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe '§ 1897 Abs. 6' durch die Angabe '§ 1816 Absatz 5' ersetzt. 34. In § 307 wird die Angabe '§§ 1896 bis 1908i' durch die Angabe '§§ 1814 bis 1881' ersetzt. 35. Die Überschrift des § 309 wird wie folgt gefasst: '§ 309 Mitteilungen an die Meldebehörde'. 36. Nach § 309 wird folgender § 309a eingefügt: '§ 309a Mitteilungen an die Betreuungsbehörde (1) Endet die Betreuung durch Tod des Betroffenen, so hat das Gericht dies der Betreuungsbehörde mitzuteilen. (2) Das Gericht kann der Betreuungsbehörde Umstände mitteilen, die die Eignung oder Zuverlässigkeit des Betreuers betreffen. Das Gericht unterrichtet zugleich den Betreuer über die Mitteilung und deren Inhalt. Die Unterrichtung des Betreuers unterbleibt, solange der Zweck der Mitteilung hierdurch gefährdet würde. Sie ist nachzuholen, sobald die Gründe nach Satz 3 entfallen sind.' 37. § 312 wird wie folgt geändert: a) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die Angabe '§ 1906' durch die Angabe '§ 1831' ersetzt. b) In Nummer 3 wird die Angabe '§ 1906a' durch die Angabe '§ 1832' ersetzt. 38. In § 315 Absatz 1 Nummer 3, § 324 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und § 326 Absatz 1 wird jeweils die Angabe '§ 1896 Abs. 2 Satz 2' durch die Wörter '§ 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1' ersetzt. 39. § 317 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort 'einen' das Wort 'geeigneten' eingefügt. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: '(3) Der Verfahrenspfleger hat die Wünsche, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Betroffenen festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat den Betroffenen über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren und ihn bei Bedarf bei der Ausübung seiner Rechte im Verfahren zu unterstützen. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen.' c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und folgender Satz wird vorangestellt: 'Als Verfahrenspfleger ist eine natürliche Person zu bestellen.' d) Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden die Absätze 5 bis 8. 40. § 319 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: '§ 319 Persönliche Anhörung des Betroffenen'. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: '(2) In der Anhörung erörtert das Gericht mit dem Betroffenen das Verfahren, das Ergebnis des übermittelten Gutachtens und die mögliche Dauer einer Unterbringung. Hat das Gericht dem Betroffenen nach § 317 einen Verfahrenspfleger bestellt, soll die persönliche Anhörung in dessen Anwesenheit stattfinden.' c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: 'Unterbleibt aus diesem Grund die persönliche Anhörung, so bedarf es auch keiner Verschaffung eines persönlichen Eindrucks.' 41. In § 332 Satz 1 werden die Wörter 'Anhörung des Betroffenen' durch die Wörter 'der persönlichen Anhörung des Betroffenen' ersetzt. 42. In § 334 wird die Angabe '§ 1846' durch die Angabe '§ 1867' ersetzt. 43. In § 340 Nummer 1 werden die Wörter 'für eine Leibesfrucht' durch die Wörter 'für ein bereits gezeugtes Kind' ersetzt. 44. § 419 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort 'einen' das Wort 'geeigneten' eingefügt. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: '(2) Der Verfahrenspfleger hat die Wünsche, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Betroffenen festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat den Betroffenen über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren und ihn bei Bedarf bei der Ausübung seiner Rechte im Verfahren zu unterstützen. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen.' c) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die Absätze 3 bis 6. |
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