Änderung Artikel 3 Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 01.11.2022

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Artikel 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2022 geltenden Fassung
Artikel 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 3 Änderung des Personenstandsgesetzes


(Text neue Fassung)

Artikel 3 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Dem § 12 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:

'(4) Das Standesamt hat die Eheschließenden auf das Ehegattenvertretungsrecht nach § 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hinzuweisen.'



 



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