Eingangsformel - Zweite Verordnung zur Änderung der EVPG-Verordnung (2. EVPGVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 05.05.2021 BGBl. I S. 942 (Nr. 21); Geltung ab 13.05.2021, abweichend siehe Artikel 5
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Eingangsformel 1)



Auf Grund des § 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 und Satz 3 des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258), von denen § 3 Satz 1 und 2 Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 16. November 2011 (BGBl. I S. 2224) geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung:


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1)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).



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