Tools:
Update via:
Änderung § 4 CoronaEinreiseV vom 10.06.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 CoronaEinreiseV, alle Änderungen durch Artikel 1 1. CoronaEinreiseVÄndV am 10. Juni 2021 und Änderungshistorie der CoronaEinreiseVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 4 CoronaEinreiseV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.06.2021 geltenden Fassung | § 4 CoronaEinreiseV n.F. (neue Fassung) in der am 10.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 09.06.2021 BAnz AT 10.06.2021 V2 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 4 Absonderungspflicht | |
(1) 1 Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet eingestuftem Gebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf eigene Kosten für einen Zeitraum nach Absatz 2 abzusondern. 2 Nach der Einreise haben sich Personen nach Satz 1 auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben. 3 Den absonderungspflichtigen Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. 4 Personen nach Satz 1 sind verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 innerhalb des jeweils maßgeblichen Absonderungszeitraums nach Absatz 2 bei ihnen auftreten. 5 Personen nach Satz 1 unterliegen für die Zeit der Absonderung der Beobachtung durch die zuständige Behörde. (2) 1 Die Absonderung nach Absatz 1 Satz 1 hat für einen Zeitraum von zehn Tagen zu erfolgen. 2 Die Absonderung endet abweichend von Satz 1 vor dem Ablauf von zehn Tagen für genesene, geimpfte oder getestete Personen, wenn diese den Genesenennachweis, den Impfnachweis oder den Testnachweis nach § 7 Absatz 4 Satz 1 an die zuständige Behörde übermitteln. 3 Bei Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Hochinzidenzgebiet eingestuftem Gebiet aufgehalten haben, darf die zugrunde liegende Testung frühestens fünf Tage nach der Einreise erfolgt sein. 4 Die Absonderung nach Absatz 1 Satz 1 wird für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests erforderlich ist, ausgesetzt. 5 Für Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuftem Gebiet aufgehalten haben, beträgt der Zeitraum in Abweichung von Satz 1 vierzehn Tage, Satz 2 findet keine Anwendung. | |
(Text alte Fassung) (3) Diese Vorschrift ist längstens bis zum 30. Juni 2021 anzuwenden. | (Text neue Fassung) (3) Diese Vorschrift ist längstens bis zum 28. Juli 2021 anzuwenden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14616/al148635-0.htm