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Artikel 2 - Gesetz zur Verlängerung des erhöhten Lohnsteuereinbehalts in der Seeschifffahrt (LStEVSeeSchG k.a.Abk.)
Artikel 2 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 17. Mai 2021.
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