Tools:
Update via:
Änderung § 78c WpIG vom 15.12.2023
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 28 ZuFinG am 15. Dezember 2023 und Änderungshistorie des WpIGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 78c WpIG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2023 geltenden Fassung | § 78c WpIG n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 28 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 78c (neu) | (Text neue Fassung)§ 78c Unterlagen und Anträge nach der Verordnung (EU) 2022/858 |
(1) 1 Die Unterlagen, die der Bundesanstalt nach der Verordnung (EU) 2022/858 vorzulegen sind, sind in deutscher Sprache vorzulegen. 2 Sie sind auf Verlangen der Bundesanstalt zusätzlich in englischer Sprache vorzulegen. 3 Die Bundesanstalt kann gestatten, dass die Unterlagen oder Teile davon ausschließlich in englischer Sprache erstellt und vorgelegt werden. (2) 1 Anträge nach der Verordnung (EU) 2022/858 sind der Bundesanstalt elektronisch zu übermitteln. 2 Datenformat und Übermittlungsweg sind von der Bundesanstalt zu bestimmen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14624/al187402-0.htm