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Änderung § 41 WpIG vom 30.12.2023
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§ 41 WpIG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.12.2023 geltenden Fassung | § 41 WpIG n.F. (neue Fassung) in der am 30.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 |
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(Textabschnitt unverändert) § 41 Interne Unternehmensführung | |
(Text alte Fassung) Wertpapierinstitute müssen über solide Regelungen für die Unternehmensführung verfügen, die zweckdienlich, der Art, dem Umfang und der Komplexität der dem Geschäftsmodell innewohnenden Risiken und den Geschäften des Wertpapierinstituts angemessen sind; dazu zählen | (Text neue Fassung) Wertpapierinstitute müssen solide Regelungen für die Unternehmensführung schaffen, die zweckdienlich, der Art, dem Umfang und der Komplexität der dem Geschäftsmodell innewohnenden Risiken und den Geschäften des Wertpapierinstituts angemessen sind; dazu zählen |
1. eine klare Organisationsstruktur mit klar bestimmten, transparenten und widerspruchsfreien Berichtslinien, 2. wirksame Verfahren zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung sowie Überwachung und Kommunikation der Risiken und möglichen Risiken, denen das Wertpapierinstitut ausgesetzt ist oder die das Wertpapierinstitut für andere darstellt, 3. angemessene interne Kontrollmechanismen, einschließlich ordnungsgemäßer Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, und 4. ein Vergütungssystem, das mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich sowie geschlechtsneutral ausgestaltet ist. |
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