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Änderung § 63 WpIG vom 30.12.2023
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§ 63 WpIG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.12.2023 geltenden Fassung | § 63 WpIG n.F. (neue Fassung) in der am 30.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 |
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(Text alte Fassung) § 63 Gemischte Finanzholdinggesellschaften | (Text neue Fassung)§ 63 Gemischte Holdinggesellschaften |
(1) Ist das Mutterunternehmen eines Wertpapierinstituts eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, so kann die Bundesanstalt, wenn sie die für die Beaufsichtigung des Wertpapierinstituts zuständige Behörde ist, 1. von der gemischten Finanzholdinggesellschaft alle Informationen verlangen, die für die Beaufsichtigung des Wertpapierinstituts erforderlich sind und 2. die Geschäfte zwischen dem Wertpapierinstitut und der gemischten Finanzholdinggesellschaft sowie deren Tochterunternehmen beaufsichtigen und von dem Wertpapierinstitut angemessene Risikomanagementverfahren und interne Kontrollmechanismen, einschließlich eines ordnungsgemäßen Berichtswesens und ordnungsgemäßer Rechnungslegungsverfahren, verlangen, damit diese Geschäfte ermittelt, quantifiziert, überwacht und kontrolliert werden können. (2) Die Bundesanstalt kann die von der gemischten Finanzholdinggesellschaft und ihren Tochterunternehmen erhaltenen Informationen vor Ort nachprüfen oder von externen Prüfern nachprüfen lassen. | (1) Ist das Mutterunternehmen eines Wertpapierinstituts eine gemischte Holdinggesellschaft, so kann die Bundesanstalt, wenn sie die für die Beaufsichtigung des Wertpapierinstituts zuständige Behörde ist, 1. von der gemischten Holdinggesellschaft alle Informationen verlangen, die für die Beaufsichtigung des Wertpapierinstituts erforderlich sind und 2. die Geschäfte zwischen dem Wertpapierinstitut und der gemischten Holdinggesellschaft sowie deren Tochterunternehmen beaufsichtigen und von dem Wertpapierinstitut angemessene Risikomanagementverfahren und interne Kontrollmechanismen, einschließlich eines ordnungsgemäßen Berichtswesens und ordnungsgemäßer Rechnungslegungsverfahren, verlangen, damit diese Geschäfte ermittelt, quantifiziert, überwacht und kontrolliert werden können. (2) Die Bundesanstalt kann die von der gemischten Holdinggesellschaft und ihren Tochterunternehmen erhaltenen Informationen vor Ort nachprüfen oder von externen Prüfern nachprüfen lassen. |
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