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Änderung § 67 WpIG vom 30.12.2023
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§ 67 WpIG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.12.2023 geltenden Fassung | § 67 WpIG n.F. (neue Fassung) in der am 30.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 |
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(Text alte Fassung) § 67 Anzeigepflichten von Geschäftsleitern und Investmentholdinggesellschaften | (Text neue Fassung)§ 67 Anzeigepflichten von Geschäftsleitern, Investmentholdinggesellschaften sowie gemischten Finanzholdinggesellschaften |
(Textabschnitt unverändert) (1) Ein Geschäftsleiter eines Wertpapierinstituts und die Personen, die die Geschäfte einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen, haben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen: 1. die Aufnahme und die Beendigung einer Tätigkeit als Geschäftsleiter oder als Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglied eines anderen Unternehmens und 2. 1 die Übernahme und die Aufgabe einer unmittelbaren Beteiligung an einem Unternehmen sowie Veränderungen in der Höhe der Beteiligung. 2 Eine unmittelbare Beteiligung liegt vor, wenn mindestens 25 Prozent der Anteile am Kapital des Unternehmens gehalten werden. (2) 1 Eine Investmentholdinggesellschaft hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen: 1. die Absicht der Bestellung einer Person, die die Geschäfte der Investmentholdinggesellschaft tatsächlich führen soll, unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit für das Wahrnehmen seiner Aufgaben wesentlich sind, und den Vollzug einer solchen Absicht, 2. das Ausscheiden einer Person, die die Geschäfte der Investmentholdinggesellschaft tatsächlich geführt hat, 3. Änderungen der Struktur der Investmentholdinggruppe in der Weise, dass die Investmentholdinggruppe künftig branchenübergreifend tätig wird, 4. die Bestellung eines Mitglieds und eines stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans unter Angabe der Tatsachen, die zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit, Sachkunde und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig sind, und 5. das Ausscheiden eines Mitglieds und stellvertretender Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans. | |
2 Eine Investmentholdinggesellschaft hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank ferner einmal jährlich eine Sammelanzeige der Wertpapierinstitute, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Finanzunternehmen, Anbieter von Nebendienstleistungen und Zahlungsinstitute oder E-Geld-Institute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, die ihr nachgeordnet sind, einzureichen. (3) Wird ein Kleines oder Mittleres Wertpapierinstitut oder eine als Mutterunternehmen geltende Investmentholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft, der kein Großes Wertpapierinstitut angehört, zahlungsunfähig oder tritt Überschuldung ein, so haben die Geschäftsleiter, bei einem in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Wertpapierinstitut der Inhaber und die Personen, die die Geschäfte der Investmentholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen, dies der Bundesanstalt unter Beifügung aussagefähiger Unterlagen unverzüglich anzuzeigen; die im ersten Halbsatz bezeichneten Personen haben eine solche Anzeige unter Beifügung entsprechender Unterlagen auch dann vorzunehmen, wenn das Wertpapierinstitut oder die als Mutterunternehmen geltende Investmentholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen (drohende Zahlungsunfähigkeit). | 2 Die Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 gilt auch für gemischte Finanzholdinggesellschaften. (3) Eine Investmentholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank ferner einmal jährlich eine Sammelanzeige der Wertpapierinstitute, Finanzinstitute, Anbieter von Nebendienstleistungen und vertraglich gebundenen Vermittler, die ihr nachgeordnet sind, einzureichen. (4) Wird ein Kleines oder Mittleres Wertpapierinstitut oder eine als Mutterunternehmen geltende Investmentholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft, der kein Großes Wertpapierinstitut angehört, zahlungsunfähig oder tritt Überschuldung ein, so haben die Geschäftsleiter, bei einem in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Wertpapierinstitut der Inhaber und die Personen, die die Geschäfte der Investmentholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen, dies der Bundesanstalt unter Beifügung aussagefähiger Unterlagen unverzüglich anzuzeigen; die im ersten Halbsatz bezeichneten Personen haben eine solche Anzeige unter Beifügung entsprechender Unterlagen auch dann vorzunehmen, wenn das Wertpapierinstitut oder die als Mutterunternehmen geltende Investmentholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen (drohende Zahlungsunfähigkeit). |
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