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Änderung § 81a WpIG vom 30.12.2024

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§ 81a WpIG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2024 geltenden Fassung
§ 81a WpIG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 81a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 81a Zuordnung verwahrter kryptografischer Instrumente; Kosten der Aussonderung


vorherige Änderung

 


(1) 1 Das im Rahmen eines qualifizierten Kryptoverwahrgeschäfts für einen Kunden verwahrte kryptografische Instrument gilt als dem Kunden gehörig. 2 Das gilt nicht, wenn der Kunde die Einwilligung zu Verfügungen über den verwahrten Wert für Rechnung des Instituts oder Dritter erteilt hat.

(2) Absatz 1 gilt im Rahmen eines qualifizierten Kryptoverwahrgeschäfts entsprechend für den dem Kunden zustehenden Anteil an kryptografischen Instrumenten in gemeinschaftlicher Verwahrung sowie für isoliert verwahrte private kryptographische Schlüssel.

(3) 1 Stimmt der Kunde im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Instituts einer Aussonderung im Wege der Übertragung des vom Institut verwahrten Gesamtbestands auf ein vom Insolvenzverwalter bestimmtes Institut, welches das qualifizierte Kryptoverwahrgeschäft betreibt, nicht zu, trägt er die Kosten der Aussonderung. 2 Dies gilt nicht, wenn die Bedingungen, zu denen das andere Institut eine Fortführung des Verwahrverhältnisses anbietet, für den Kunden unzumutbar sind. 3 Die Sätze 1 und 2 sind auf die Übertragung wesentlicher Teile des verwahrten Gesamtbestands entsprechend anzuwenden.


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