interne Verweise§ 3 WpIG Ausnahmen (vom 30.12.2023) ... und 3 und die beizufügenden Unterlagen und Nachweise können durch Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 3 Satz 1 nähere Bestimmungen getroffen werden. Die Bundesanstalt führt über die ... Register, den Inhalt und die Führung des Registers können durch Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 3 nähere Bestimmungen getroffen werden; insbesondere kann dem haftenden Unternehmen ein ...
§ 24 WpIG Anzeige (vom 30.12.2023) ... Anteile erwerben will. Die Bundesanstalt kann in einer Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 3 nähere Bestimmungen hierzu treffen. (2) Unverzüglich anzuzeigen ist ...
§ 26 WpIG Beurteilungskriterien und Untersagung ... 1, auch in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 oder einer Verordnung nach § 14 Absatz 3 , oder die zusätzlich nach § 25 angeforderten Informationen unvollständig oder nicht ... unvollständig oder nicht richtig sind oder nicht den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 3 entsprechen. Die Bundesanstalt kann in den Fällen des Satzes 1, statt den ...
§ 83 WpIG Bußgeldvorschriften (vom 30.12.2024) ... 3, oder entgegen § 24 Absatz 5, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 3 Satz 1 oder 3 , oder b) § 64 Absatz 1 oder 2 Satz 2, den §§ 65, 66 Absatz 1 Satz 1, ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung (WpI-AnzV)V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 349
Wertpapierinstituts-Inhaberkontrollverordnung (WpI-InhKontrollV)V. v. 11.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 9
Sonstige
Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für FinanzdienstleistungsaufsichtV. v. 26.06.2021 BGBl. I S. 2027
Verordnung zur Vornahme von Folgeänderungen in Rechtsverordnungen infolge der Einführung des WertpapierinstitutsgesetzesV. v. 10.11.2022 BGBl. I S. 2021
Zitat in folgenden NormenVerordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 13.12.2002 BGBl. 2003 I S. 3; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 73
§ 1d BaFinBefugV (vom 30.06.2021) ... und nach Anhörung der Spitzenverbände der Wertpapierinstitute nach Maßgabe des § 14 Absatz 3 Satz 1, 2 und 4 , des § 40 Absatz 4 Satz 1 und 3, des § 46 Absatz 3 Satz 1, 2 und 4 sowie des § 68 ... und nach Anhörung der Spitzenverbände der Wertpapierinstitute nach Maßgabe des § 14 Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie des § 72 Absatz 3 Satz 1 und 3, 4. nach Anhörung der ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 26.06.2021 BGBl. I S. 2027
Artikel 1 25. BaFinBefugVÄndV ... und nach Anhörung der Spitzenverbände der Wertpapierinstitute nach Maßgabe des § 14 Absatz 3 Satz 1, 2 und 4 , des § 40 Absatz 4 Satz 1 und 3, des § 46 Absatz 3 Satz 1, 2 und 4 sowie des § 68 ... und nach Anhörung der Spitzenverbände der Wertpapierinstitute nach Maßgabe des § 14 Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie des § 72 Absatz 3 Satz 1 und 3, 4. nach Anhörung der ...
Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 7 KrZwMGEG Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes ... und das Wort „Schwarmfinanzierungsdienstleistern" eingefügt. 9. In § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „16u und 16v" durch die Angabe „4f und 4g" ersetzt. ... 1 Satz 2, Absatz 4 und 6, die §§ 6 und 7 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 11, 14 , 31, 32 und 33 Absatz 1 und 2, soweit es sich um Anforderungen zur Verhinderung von ...
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