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Synopse aller Änderungen des WpIG am 28.12.2022
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 28. Dezember 2022 durch Artikel 9 des SanktDG II geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des WpIG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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WpIG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.12.2022 geltenden Fassung | WpIG n.F. (neue Fassung) in der am 28.12.2022 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 2a Unzuverlässigkeit von sanktionierten Personen |
§ 3 Ausnahmen § 4 Gesetzlicher Aufsichtsrahmen für Große Wertpapierinstitute Abschnitt 2 Aufgaben und grundlegende Befugnisse der Bundesanstalt § 5 Aufgaben und allgemeine Befugnisse der Bundesanstalt § 6 Sofortige Vollziehbarkeit § 7 Grenzüberschreitende Auskünfte und Prüfungen § 8 Befugnis zur Erstreckung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf bestimmte Wertpapierinstitute Abschnitt 3 Zusammenarbeit der Bundesanstalt mit anderen Stellen § 9 Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank § 10 Zusammenarbeit innerhalb des Europäischen Systems der Finanzaufsicht § 11 Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden und Stellen § 12 Verschwiegenheitspflicht Abschnitt 4 Hinweisgebersystem und Aufzeichnungsverpflichtung bei Wertpapierinstituten; Form der einzureichenden Dokumente § 13 Hinweisgebersystem und Aufzeichnungsverpflichtung § 14 Kommunikation mit Bundesanstalt und Deutscher Bundesbank; Verordnungsermächtigung Kapitel 2 Erlaubnis; Geschäftsleiter; Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan; Inhaber bedeutender Beteiligungen Abschnitt 1 Erlaubnis § 15 Erlaubnis für das Erbringen von Wertpapierdienstleistungen und -nebendienstleistungen § 16 Erlaubnisverfahren und Bekanntmachung § 17 Anfangskapital § 18 Versagung der Erlaubnis § 19 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis Abschnitt 2 Geschäftsleiter und Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan § 20 Geschäftsleiter § 21 Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan § 22 Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans § 23 Tätigkeitsverbote für natürliche Personen, die nicht Geschäftsleiter sind Abschnitt 3 Inhaber bedeutender Beteiligungen § 24 Anzeige § 25 Beurteilungszeitraum § 26 Beurteilungskriterien und Untersagung § 27 Untersagung der Stimmrechtsausübung und Weisungsrecht Abschnitt 4 Vertraglich gebundene Vermittler, Bezeichnungsschutz und Registervorschriften § 28 Verpflichtungen von Wertpapierinstituten bei der Bestellung vertraglich gebundener Vermittler § 29 Bezeichnungsschutz § 30 Registervorschriften Kapitel 3 Informationen über die zuständigen Sicherungseinrichtungen § 31 Information über die Sicherungseinrichtung § 32 Information der Kunden über das Ausscheiden aus einer Sicherungseinrichtung Kapitel 4 Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung § 33 Interne Sicherungsmaßnahmen § 34 Zeitpunkt der Identitätsüberprüfung § 35 Verstärkte Sorgfaltspflichten § 36 Geldwäscherechtliche Pflichten für Investmentholdinggesellschaften § 37 Verbotene Geschäfte Kapitel 5 Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten; Solvenzaufsicht Abschnitt 1 Grundlagen der Solvenzaufsicht § 38 Anwendungsbereich § 39 Internes Kapital und liquide Mittel § 40 Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen; Verordnungsermächtigung § 41 Interne Unternehmensführung § 42 Länderspezifische Berichterstattung § 43 Aufgaben der Geschäftsleiter im Rahmen des Risikomanagements § 44 Funktion des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans im Rahmen des Risikomanagements; Ausschussbildung § 45 Risikosteuerung § 46 Vergütungssystem; Verordnungsermächtigung Abschnitt 2 Aufsichtlicher Überprüfungs- und Bewertungsprozess § 47 Aufsichtliche Überprüfung und Bewertung § 48 Laufende Überprüfung der Erlaubnis zur Verwendung interner Modelle Abschnitt 3 Besondere Befugnisse der Bundesanstalt bei der laufenden Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten § 49 Besondere Aufsichtsbefugnisse § 50 Zusätzliche Eigenmittelanforderungen § 51 Vorgaben zu zusätzlichen Eigenmitteln § 52 Besondere Liquiditätsanforderungen § 53 Zusammenarbeit mit Abwicklungsbehörden § 54 Veröffentlichungspflichten § 55 Pflicht zur Unterrichtung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde Abschnitt 4 Besonderheiten bei der Beaufsichtigung von Wertpapierinstitutsgruppen Unterabschnitt 1 Beaufsichtigung von Wertpapierinstitutsgruppen auf konsolidierter Basis und Beaufsichtigung der Einhaltung der Gruppenkapitalanforderungen § 56 Zuständigkeit der Bundesanstalt für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis und die Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests § 57 Informationspflichten in Krisensituationen § 58 Aufsichtskollegien § 59 Kooperation der Bundesanstalt mit anderen zuständigen Behörden § 60 Nachprüfung von Informationen über Unternehmen in anderen Vertragsstaaten Unterabschnitt 2 Investmentholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Unternehmen § 61 Einbezug von Holdinggesellschaften bei der Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests § 62 Qualifikation von Geschäftsleitern und Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft; Tätigkeitsuntersagung; Verwarnung § 63 Gemischte Finanzholdinggesellschaften Abschnitt 5 Anzeigepflichten; Wertpapierinstitute mit Mutterunternehmen im Drittstaat § 64 Anzeigepflichten für alle Wertpapierinstitute § 65 Anzeigepflichten für Große Wertpapierinstitute § 66 Anzeigepflichten für Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute § 67 Anzeigepflichten von Geschäftsleitern und Investmentholdinggesellschaften § 68 Befugnis für einzelfallbezogene Anzeigepflichten; Verordnungsermächtigung § 69 Bewertung der Aufsicht im Drittstaat und andere Aufsichtstechniken Kapitel 6 Europäischer Pass, Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr Abschnitt 1 Europäischer Pass, Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr § 70 Errichten einer Zweigniederlassung durch inländische Wertpapierinstitute § 71 Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr durch inländische Wertpapierinstitute § 72 Änderung der angezeigten Verhältnisse Abschnitt 2 Errichten einer Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr durch Wertpapierinstitute mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat § 73 Errichten einer Zweigniederlassung durch Wertpapierinstitute mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat § 74 Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr § 75 Unterrichtungsbefugnis und Maßnahmen der Bundesanstalt Kapitel 7 Vorlage von Rechnungslegungsunterlagen, Prüferbestellung und Prüfung § 76 Vorlage von Rechnungslegungsunterlagen § 77 Prüferbestellung und Anzeige § 78 Besondere Pflichten des Prüfers; Verordnungsermächtigung Kapitel 8 Maßnahmen bei Gefahr § 79 Maßnahmen bei Gefahr § 80 Sonderbeauftragter § 81 Abwicklung laufender Geschäfte; Ausnahmen; Verbot der Zwangsvollstreckung Kapitel 9 Straf- und Bußgeldvorschriften, öffentliche Bekanntmachung und Mitteilungen in Strafsachen § 82 Strafvorschriften § 83 Bußgeldvorschriften § 84 Öffentliche Bekanntmachung von Verwaltungssanktionen und -maßnahmen § 85 Beteiligung der Bundesanstalt und Mitteilungen in Strafsachen Kapitel 10 Übergangsvorschriften § 86 Übergangsvorschriften für bestehende Wertpapierinstitute | |
§ 2a (neu) | § 2a Unzuverlässigkeit von sanktionierten Personen |
1 Eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft gilt als unzuverlässig, wenn nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, ihre Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren sind oder ihr weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zu Gute kommen dürfen. 2 Eine natürliche Person gilt in der Regel als unzuverlässig, wenn sie als Geschäftsleiter, Aufsichtsratsmitglied oder in vergleichbarer Position für eine Person oder Personengesellschaft nach Satz 1 tätig ist; dies gilt nicht für Arbeitnehmervertreter. 3 Eine natürliche Person gilt in der Regel auch dann als unzuverlässig, wenn sie die Interessen einer Person oder Personengesellschaft nach Satz 1 als Mitglied eines Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder eines vergleichbaren Kontrollgremiums in einem Institut wahrnimmt, das nicht unter Satz 1 fällt. | |
§ 12 Verschwiegenheitspflicht | |
(1) 1 Die bei der Bundesanstalt beschäftigten und die nach § 4 Absatz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes beauftragten Personen, die nach § 80 Absatz 1 bestellten Sonderbeauftragten sowie die im Dienst der Deutschen Bundesbank stehenden Personen, soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes tätig werden, dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Wertpapierinstituts, der zuständigen Behörden oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. 2 Dies gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. 3 Die von den beaufsichtigten Wertpapierinstituten zu beachtenden allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. 4 Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben werden an | (1) 1 Die bei der Bundesanstalt beschäftigten und die nach § 4 Absatz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes beauftragten Personen, die nach § 80 Absatz 1 bestellten Sonderbeauftragten, die gerichtlich bestellten Treuhänder nach § 27 Absatz 2 sowie die im Dienst der Deutschen Bundesbank stehenden Personen, soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes tätig werden, dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Wertpapierinstituts, der zuständigen Behörden oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. 2 Dies gilt auch für die in Satz 1 genannten Personen, sofern ihnen Tatsachen im Rahmen der Anbahnung einer Beauftragung oder Bestellung anvertraut werden. 3 Satz 1 gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. 4 Die von den beaufsichtigten Wertpapierinstituten zu beachtenden allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. 5 Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben werden an |
1. Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständige Gerichte, 2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag für die Überwachung von Wertpapierinstituten, Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwalteten Investmentgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften, Finanzunternehmen, Versicherungsunternehmen, der Finanzmärkte oder des Zahlungsverkehrs zuständige Behörden oder Stellen sowie von diesen beauftragte Personen, 3. mit der Liquidation oder dem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Wertpapierinstituts befasste Stellen, 4. mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung von Wertpapierinstituten betraute Personen sowie Stellen, welche die vorgenannten Personen beaufsichtigen, 5. eine Anlegerentschädigungs- oder Sicherungseinrichtung, 6. Wertpapier- oder Terminbörsen, 7. Zentralnotenbanken, 8. Betreiber von Systemen nach § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes, 9. die zuständigen Behörden und Stellen in anderen Vertragsstaaten sowie in Drittstaaten, mit denen die Bundesanstalt im Rahmen von Aufsichtskollegien nach § 58 zusammenarbeitet, 10. die Europäische Zentralbank, das Europäische System der Zentralbanken, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden oder die Europäische Kommission, 11. Behörden, die für die Aufsicht über Zahlungs- und Abwicklungssysteme zuständig sind, 12. parlamentarische Untersuchungsausschüsse nach § 1 des Untersuchungsausschussgesetzes aufgrund einer Entscheidung über ein Ersuchen nach § 18 Absatz 2 des Untersuchungsausschussgesetzes, 13. das Bundesverfassungsgericht, 14. den Bundesrechnungshof, sofern sich sein Untersuchungsauftrag auf die Entscheidungen und sonstigen Tätigkeiten der Bundesanstalt nach diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bezieht, 15. Verwaltungsgerichte in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten, in denen die Bundesanstalt Beklagte ist, mit Ausnahme von Klagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz, 16. die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich für die Zwecke quantitativer Folgenabschätzungen sowie den Rat für Finanzstabilität für die Zwecke seiner Überwachungsaufgaben, 17. den Internationalen Währungsfonds oder die Weltbank für die Zwecke der Bewertung im Rahmen des Programms zur Bewertung des Finanzsektors, 18. den Ausschuss für Finanzstabilität oder den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, 19. das Gremium zum Finanzmarktstabilisierungsfonds im Sinne des § 10a Absatz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes oder den Lenkungsausschuss im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes, 20. Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 und 18 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, 21. Behörden, die für die Überwachung der Einhaltung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/843 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 43) geändert worden ist, durch die in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Richtlinie aufgeführten Verpflichteten zuständig sind, und zentrale Meldestellen oder andere Behörden, die kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Bekämpfung, Aufklärung und Verhinderung von Geldwäsche oder von Terrorismusfinanzierung betraut sind, 22. zuständige Behörden oder Stellen, die für die Anwendung der Regelungen zur strukturellen Trennung innerhalb einer Bankengruppe verantwortlich sind, | |
23. das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik oder 24. zuständige Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe r der Verordnung (EU) 2020/1503, soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. 5 Für die bei den in Satz 4 Nummern 1 bis 11, 13 bis 23 genannten Stellen beschäftigten Personen und die von diesen Stellen beauftragten Personen sowie für die Mitglieder der in Satz 4 Nummern 12 und 19 genannten Ausschüsse gilt die Verschwiegenheitspflicht nach Satz 1 entsprechend. 6 Betrifft die Weitergabe von Tatsachen nach Satz 4 personenbezogene Daten, sind die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten. (2) 1 Befindet sich eine in Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 bis 11, 16 bis 18 und 20 bis 22 genannte Stelle in einem anderen Staat, so dürfen die Tatsachen nur weitergegeben werden, wenn die bei dieser Stelle beschäftigten und die von dieser Stelle beauftragten Personen einer dem Absatz 1 weitgehend entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen. 2 Die ausländische Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sie Informationen nur zu dem Zweck verwenden darf, zu dessen Erfüllung sie ihr übermittelt werden. 3 Informationen, die aus einem Drittstaat oder von sonstigen Personen oder Einrichtungen stammen, dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Stellen, die diese Informationen mitgeteilt haben, und nur für solche Zwecke weitergegeben werden, denen diese Stellen zugestimmt haben oder die auf Basis der abgeschlossenen Kooperations- oder Verwaltungsvereinbarungen statthaft sind. (3) 1 Eine Weitergabe an Stellen nach Absatz 1 Satz 4 Nummer 16 und 17 darf nur erfolgen, wenn die Anfrage unter Berücksichtigung der spezifischen Aufgaben, die die anfragende Stelle gemäß ihrem gesetzlichen Auftrag wahrnimmt, hinreichend begründet und hinreichend genau in Bezug auf Art, Umfang und Format der angeforderten Informationen und die Mittel für deren Offenlegung oder Übermittlung ist, die angeforderten Informationen unbedingt erforderlich sind, damit die anfragende Stelle ihre spezifischen Aufgaben wahrnehmen kann, und nicht über die ihr übertragenen gesetzlichen Aufgaben hinausgehen und die Informationen ausschließlich den Personen übermittelt oder offengelegt werden, die unmittelbar mit der Wahrnehmung der spezifischen Aufgabe befasst sind. 2 Andere Informationen als aggregierte und anonymisierte Informationen dürfen in den Fällen des Absatz 1 Satz 4 Nummer 16 und 17 nur in den Räumlichkeiten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank eingesehen werden. | 23. das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, 24. zuständige Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe r der Verordnung (EU) 2020/1503 oder 25. natürliche oder juristische Personen, die als Sonderbeauftragte nach § 80 oder Treuhänder nach § 27 Absatz 2 oder in einem vergleichbaren Verhältnis tätig werden; das Gleiche gilt für die Informationsweitergabe an diesen Personenkreis, die im Rahmen der Anbahnung einer Beauftragung oder Bestellung notwendig ist, soweit diese Stellen oder Personen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder zur Prüfung, ob sie eine der in Satz 5 Nummer 25 genannten Aufgaben ausüben können, benötigen. 6 Für die bei den in Satz 5 Nummern 1 bis 11, 13 bis 23 und 25 genannten Stellen oder Personen beschäftigten Personen und die von diesen Stellen oder Personen beauftragten Personen sowie für die Mitglieder der in Satz 5 Nummern 12 und 19 genannten Ausschüsse gilt die Verschwiegenheitspflicht nach Satz 1 entsprechend. 7 Betrifft die Weitergabe von Tatsachen nach Satz 5 personenbezogene Daten, sind die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten. (2) 1 Befindet sich eine in Absatz 1 Satz 5 Nummer 1 bis 11, 16 bis 18 und 20 bis 22 genannte Stelle in einem anderen Staat, so dürfen die Tatsachen nur weitergegeben werden, wenn die bei dieser Stelle beschäftigten und die von dieser Stelle beauftragten Personen einer dem Absatz 1 weitgehend entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen. 2 Die ausländische Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sie Informationen nur zu dem Zweck verwenden darf, zu dessen Erfüllung sie ihr übermittelt werden. 3 Informationen, die aus einem Drittstaat oder von sonstigen Personen oder Einrichtungen stammen, dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Stellen, die diese Informationen mitgeteilt haben, und nur für solche Zwecke weitergegeben werden, denen diese Stellen zugestimmt haben oder die auf Basis der abgeschlossenen Kooperations- oder Verwaltungsvereinbarungen statthaft sind. (3) 1 Eine Weitergabe an Stellen nach Absatz 1 Satz 5 Nummer 16 und 17 darf nur erfolgen, wenn die Anfrage unter Berücksichtigung der spezifischen Aufgaben, die die anfragende Stelle gemäß ihrem gesetzlichen Auftrag wahrnimmt, hinreichend begründet und hinreichend genau in Bezug auf Art, Umfang und Format der angeforderten Informationen und die Mittel für deren Offenlegung oder Übermittlung ist, die angeforderten Informationen unbedingt erforderlich sind, damit die anfragende Stelle ihre spezifischen Aufgaben wahrnehmen kann, und nicht über die ihr übertragenen gesetzlichen Aufgaben hinausgehen und die Informationen ausschließlich den Personen übermittelt oder offengelegt werden, die unmittelbar mit der Wahrnehmung der spezifischen Aufgabe befasst sind. 2 Andere Informationen als aggregierte und anonymisierte Informationen dürfen in den Fällen des Absatz 1 Satz 5 Nummer 16 und 17 nur in den Räumlichkeiten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank eingesehen werden. |
(4) 1 Die §§ 93, 97 und 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung gelten für die in Absatz 1 bezeichneten Personen nur, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen. 2 Die in Satz 1 genannten Vorschriften sind jedoch nicht anzuwenden, soweit Tatsachen betroffen sind, die den in Absatz 1 Satz 1 oder 3 bezeichneten Personen durch die zuständige Aufsichtsstelle eines anderen Staates oder durch von dieser Stelle beauftragte Personen mitgeteilt worden sind. (5) 1 Andere Personen oder Einrichtungen als die in Absatz 1 genannten, die vertrauliche Informationen im Sinne dieses Gesetzes erhalten, dürfen diese Informationen ausschließlich für die von der Bundesanstalt ausdrücklich vorgesehenen Zwecke verwenden. 2 Die Bundesanstalt ist befugt, den Umgang mit Informationen nach Absatz 1 festzulegen und jegliche Weitergabe dieser Informationen zu beschränken. (6) 1 Vertrauliche Informationen, die zuständige Behörden nach § 11 oder der Verordnung (EU) 2019/2033 empfangen, austauschen oder übermitteln, dürfen ausschließlich zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verwendet werden. 2 Zuständige Behörden können im Einzelfall ausdrücklich 1. den Umgang mit diesen Informationen gesondert festlegen, 2. jegliche Weitergabe dieser Informationen untersagen oder 3. deren Weitergabe einschränken. | |
§ 27 Untersagung der Stimmrechtsausübung und Weisungsrecht | |
(1) Die Bundesanstalt kann dem Inhaber einer bedeutenden Beteiligung sowie den von ihm kontrollierten Unternehmen die Ausübung der Stimmrechte untersagen und anordnen, dass über die Anteile nur mit ihrer Zustimmung verfügt werden darf, wenn 1. die Voraussetzungen für eine Untersagungsverfügung nach § 26 Absatz 1 oder 2 vorliegen, 2. der Inhaber der bedeutenden Beteiligung seiner Pflicht nach § 24 zur vorherigen oder zur unverzüglichen Unterrichtung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank nicht nachgekommen ist und diese Unterrichtung innerhalb einer von ihr gesetzten Frist nicht nachgeholt hat, 3. die Beteiligung entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 26 Absatz 1 oder 2 erworben oder erhöht worden ist, 4. der Inhaber der bedeutenden Beteiligung den Erwerb oder die Erhöhung der Beteiligung innerhalb des Beurteilungszeitraums nach § 25 vollzogen hat oder 5. der Inhaber oder das die bedeutende Beteiligung vermittelnde Unternehmen eine vollziehbare Anordnung gemäß § 26 Absatz 2 Satz 2 nicht erfüllt hat. | |
(2) 1 Im Falle einer Untersagung nach Absatz 1 bestellt das Gericht am Sitz des Wertpapierinstituts auf Antrag der Bundesanstalt, des Wertpapierinstituts oder eines an ihm Beteiligten einen Treuhänder, auf den es die Ausübung der Stimmrechte überträgt. 2 Der Treuhänder hat bei der Ausübung der Stimmrechte den Interessen einer soliden und umsichtigen Führung des Wertpapierinstituts Rechnung zu tragen. 3 Über die Maßnahmen nach Absatz 1 hinaus kann die Bundesanstalt den Treuhänder mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen, beauftragen, wenn der Inhaber der bedeutenden Beteiligung ihr nicht innerhalb einer von ihr bestimmten angemessenen Frist einen zuverlässigen Erwerber nachweist; die Inhaber der Anteile haben bei der Veräußerung in dem erforderlichen Umfang mitzuwirken. 4 Sind die Voraussetzungen des Absatz 1 entfallen, hat die Bundesanstalt den Widerruf der Bestellung des Treuhänders zu beantragen. 5 Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. 6 Das Gericht setzt auf Antrag des Treuhänders die Auslagen und die Vergütung fest; die Rechtsbeschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung ist ausgeschlossen. 7 Für die Kosten, die durch die Bestellung des Treuhänders entstehen, die diesem zu gewährenden Auslagen sowie die Vergütung haften das Wertpapierinstitut und der betroffene Inhaber der bedeutenden Beteiligung als Gesamtschuldner. 8 Die Bundesanstalt schießt die Auslagen und die Vergütung vor. | (2) 1 Im Falle einer Untersagung nach Absatz 1 bestellt das Gericht am Sitz des Wertpapierinstituts auf Antrag der Bundesanstalt, des Wertpapierinstituts oder eines an ihm Beteiligten einen Treuhänder, auf den es die Ausübung der Stimmrechte überträgt. 2 Der Treuhänder hat bei der Ausübung der Stimmrechte den Interessen einer soliden und umsichtigen Führung des Wertpapierinstituts Rechnung zu tragen. 3 Über die Maßnahmen nach Absatz 1 hinaus kann die Bundesanstalt den Treuhänder mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen, beauftragen, wenn der Inhaber der bedeutenden Beteiligung ihr nicht innerhalb einer von ihr bestimmten angemessenen Frist einen zuverlässigen Erwerber nachweist; die Inhaber der Anteile haben bei der Veräußerung in dem erforderlichen Umfang mitzuwirken. 4 Sind die Voraussetzungen des Absatz 1 entfallen, hat die Bundesanstalt den Widerruf der Bestellung des Treuhänders zu beantragen. 5 Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. 6 Das Gericht setzt auf Antrag des Treuhänders die Auslagen und die Vergütung fest; die Rechtsbeschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung ist ausgeschlossen. 7 Für die Kosten, die durch die Bestellung des Treuhänders entstehen, die diesem zu gewährenden Auslagen sowie die Vergütung haften das Wertpapierinstitut und der betroffene Inhaber der bedeutenden Beteiligung als Gesamtschuldner. 8 Die Bundesanstalt schießt die Auslagen und die Vergütung vor. 9 Bei fahrlässigem Handeln beschränkt sich die Ersatzpflicht des Treuhänders auf 1 Million Euro. 10 Handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, beschränkt sich die Ersatzpflicht auf 50 Millionen Euro. |
(3) Die Bundesanstalt kann in den Fällen des Absatz 2 auch gegenüber einem die bedeutende Beteiligung vermittelnden Unternehmen anordnen, Weisungen des Inhabers einer bedeutenden Beteiligung, der an dem vermittelnden Unternehmen beteiligt ist, nicht zu befolgen. |
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