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Artikel 7 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten (WpIGEG k.a.Abk.)
Artikel 7 Änderungen anderer Rechtsvorschriften
Artikel 7 wird in 35 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 26. Juni 2021 EU-VSchDG § 2, § 11, HGB § 330, § 335, § 340, § 340m, § 340n, § 340o, RechKredV § 1, § 11, § 14, § 21, § 28, § 29, § 30, § 38, Anhang, WpHG § 2, § 3, § 18, § 21, § 80, § 81, § 84, § 89, § 120, WpÜG § 9, § 10, § 60, AktG § 70, § 71, § 71a, § 71e, § 131, § 134a, § 256, § 258, EStG § 3, § 15, § 43, § 43a, § 44, § 44a, § 44b, § 45a, § 49, GewStDV § 19, StFG § 3a, RStruktFG § 2, § 2a, § 3, § 3a, § 6, § 6a, § 6b, § 7, § 7a, § 8, § 11a, § 12, § 12a, § 12b, § 12c, § 12f, § 12h, § 12i, § 13, AnlEntG § 1, § 3, § 5, § 9, § 10, § 12, EdWBeitrV § 2, § 2a, § 2b, § 4, § 5b, § 6, § 7b, FinDAG § 15, § 16, § 16b, § 16e, § 16f, § 16g, § 16j, § 23, FKAG § 2, EinSiG § 35, GwG § 2, § 50, § 56, VAG § 4, § 7, § 9, § 21, § 214, § 259, § 284, § 309, AltZertG § 1, § 11, AWV § 70, BörsG § 10, § 12, § 19, § 32, § 50, BsGaV § 18, § 20, BVerfSchG § 8a, DerivateV § 25, ErbStG § 13b, GewO § 34f, § 38, GewStG § 35c, EGHGB Artikel 67, KStG § 5, § 8b, NDÜV § 2, Anlage 1, Anlage 2, PfandBG § 19, UBGG § 21a, VermAnlG § 2, § 4, WpPG § 8, § 19, WpÜGBeMiV § 2, ZAG § 2, § 6, § 12, § 15, § 28, ZAGAnzV Anlage 1, Anlage 5, Anlage 6, Anlage 7, Anlage 8, AgNwV § 3, ZahlPrüfbV § 12, FamFG § 375, FinaRisikoV § 2, § 5, § 7, LiqV § 1
(1) Das EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2568) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
- a)
- In Doppelbuchstabe aa wird das Wort „oder" am Ende gestrichen.
- b)
- Die folgenden Doppelbuchstaben cc und dd werden angefügt:
- „cc)
- Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen erbringt, die einer Erlaubnis nach § 15 Absatz 1, 3, 4 oder 6 des Wertpapierinstitutsgesetzes bedürfen, oder
- dd)
- nach § 73 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes im Inland eine Zweigniederlassung betreibt oder nach § 74 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen erbringt,".
- 2.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz Satz 1 werden nach dem Wort „Finanzdienstleistungsinstitute" die Wörter „oder Wertpapierinstitute" eingefügt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 umzulegenden Kosten sind in die Umlage einzubeziehen, die nach den §§ 16 bis 16r des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes erhoben wird. Dabei sind Unternehmen nach § 2 Nummer 2 Buchstabe a dem Aufgabenbereich Versicherungen und Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute oder Wertpapierinstitute nach § 2 Nummer 2 Buchstabe b dem Aufgabenbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen zuzuordnen."
(2) Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 330 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Absatz 1 ist auf folgende Institute ungeachtet ihrer Rechtsform nach Maßgabe der Sätze 3 und 4 anzuwenden:- 1.
- auf Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes, soweit sie nach dessen § 2 Absatz 1, 4 oder 5 von der Anwendung nicht ausgenommen sind,
- 2.
- auf Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes, soweit sie nach dessen § 2 Absatz 6 oder 10 von der Anwendung nicht ausgenommen sind,
- 3.
- auf Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes, soweit sie nach dessen § 3 von der Anwendung nicht ausgenommen sind, sowie
- 4.
- auf Institute im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes."
- b)
- In Satz 4 werden nach dem Wort „Finanzdienstleistungen" die Wörter „sowie der von Wertpapierinstituten erbrachten Wertpapierdienstleistungen" eingefügt.
- 2.
- In § 335 Absatz 1b Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Zahlungsinstituten" ein Komma und das Wort „Wertpapierinstituten" eingefügt.
- 3.
- Die Überschrift des Dritten Buches Vierter Abschnitt Erster Unterabschnitt wird wie folgt gefasst:
„Erster Unterabschnitt Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute". - 4.
- § 340 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „auf CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, soweit sie nicht nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes von der Anwendung ausgenommen sind, und" gestrichen.
- b)
- Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:„(4a) Dieser Unterabschnitt ist auch auf Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes anzuwenden, soweit sie nicht nach dessen § 3 von der Anwendung ausgenommen sind. § 340c Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Wertpapierinstitute, wenn diese Skontroführer im Sinne des § 27 Absatz 1 Satz 1 des Börsengesetzes sind. Zusätzliche Anforderungen auf Grund von Vorschriften, die wegen der Rechtsform oder für Zweigniederlassungen bestehen, bleiben unberührt."
- 5.
- § 340m Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 340 Absatz 4" ein Komma und die Wörter „auf Wertpapierinstitute im Sinne des § 340 Absatz 4a Satz 1" eingefügt.
- b)
- Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
- „1a.
- den Geschäftsleiter (§ 2 Absatz 36 des Wertpapierinstitutsgesetzes) eines nicht in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft betriebenen Wertpapierinstituts im Sinne des § 340 Absatz 4a Satz 1,".
- bb)
- In Nummer 3 werden die Wörter „Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 340 Absatz 4 Satz 1" durch die Wörter „Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 340 Absatz 4 Satz 1 oder Wertpapierinstituts im Sinne des § 340 Absatz 4a Satz 1" ersetzt.
- 6.
- In § 340n Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Kreditinstituts oder" gestrichen und werden nach den Wörtern „im Sinne des § 340 Abs. 4 Satz 1" die Wörter „, oder als Geschäftsleiter im Sinne des § 2 Absatz 36 des Wertpapierinstitutsgesetzes, oder als Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Wertpapierinstituts im Sinne des § 340 Absatz 4a Satz 1," eingefügt.
- 7.
- In § 340o Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern „Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes eines Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 340 Absatz 4 Satz 1" die Wörter „, oder als Geschäftsleiter im Sinne des § 2 Absatz 36 des Wertpapierinstitutsgesetzes eines Wertpapierinstituts im Sinne des § 340 Absatz 4a Satz 1," eingefügt und werden die Wörter „betriebenen Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 340 Absatz 4 Satz 1," durch die Wörter „betriebenen Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 340 Absatz 4 Satz 1 oder Wertpapierinstituts im Sinne des § 340 Absatz 4a Satz 1" ersetzt.
(3) Die Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3658), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 13 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierinstitute
(Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung - RechKredV)". - 2.
- § 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Diese Verordnung ist auf Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierinstitute (Institute) sowie Zweigstellen anzuwenden, für die nach § 340 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 4a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs der Erste Unterabschnitt des Vierten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs anzuwenden ist." - 3.
- In § 11 Satz 1 werden nach dem Wort „Finanzdienstleistungsinstituten" die Wörter „oder Wertpapierinstituten" eingefügt.
- 4.
- In § 14 Satz 1 werden nach dem Wort „Finanzdienstleistungsinstituten" die Wörter „oder Wertpapierinstituten" eingefügt.
- 5.
- § 21 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Finanzdienstleistungsinstituten" die Wörter „oder Wertpapierinstituten" eingefügt.
- b)
- In Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „oder § 14 Abs. 4 des Heimgesetzes" gestrichen.
- 6.
- In § 28 Satz 1 und § 29 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „Finanzdienstleistungsinstitute" die Wörter „oder Wertpapierinstitute" eingefügt.
- 7.
- In § 30 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Finanzdienstleistungen" die Wörter „oder Wertpapierdienstleistungen" eingefügt.
- 8.
- In § 38 Absatz 1 werden nach den Wörtern „Gesetzes über das Kreditwesen" die Wörter „, oder als Geschäftsleiter im Sinne des § 2 Absatz 36 des Wertpapierinstitutsgesetzes," eingefügt.
- 9.
- Das Formblatt 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Den Aktivposten 7 und 8 werden jeweils die Wörter „an Wertpapierinstituten ... Euro" angefügt.
- b)
- Fußnote 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Doppelbuchstabe ac sowie der nachfolgende Darunter-Vermerk werden wie folgt gefasst:
- „ac)
- sonstige. .. ... Euro. .. ... Euro
darunter:
durch Grundpfandrechte
gesichert. .. ... Euro".
- bb)
- Die Wörter „Finanzdienstleistungsinstitute sowie Kreditinstitute" werden durch die Wörter „Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute sowie Kreditinstitute" ersetzt.
- cc)
- Die Untergliederung am Ende wird wie folgt gefasst:
„ „darunter:- an Finanzdienstleistungsinstitute. .. ... Euro
an Wertpapierinstitute. .. ... Euro"."
- c)
- Fußnote 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Dem Buchstaben a werden die Wörter „an Wertpapierinstituten ... Euro" angefügt.
- bb)
- In Buchstabe b werden die Abführungszeichen und der Punkt am Ende gestrichen und werden die Wörter „bei Wertpapierinstituten ... Euro"." angefügt.
- d)
- Fußnote 7 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach dem Wort „Finanzdienstleistungsinstitute" werden ein Komma und das Wort „Wertpapierinstitute" eingefügt.
- bb)
- Das Abführungszeichen und der Punkt am Ende werden gestrichen und die Wörter „gegenüber Wertpapierinstituten ... Euro"." werden angefügt.
- 10.
- In Formblatt 2 (Kontoform) werden in Fußnote 7 nach dem Wort „Finanzdienstleistungsinstitute" die Wörter „und Wertpapierinstitute" eingefügt.
- 11.
- In Formblatt 3 (Staffelform) werden in Fußnote 7 nach dem Wort „Finanzdienstleistungsinstitute" die Wörter „und Wertpapierinstitute" eingefügt.
(4) Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Absatz 10 werden die Wörter „und nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen" durch ein Komma und die Wörter „nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen und Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes" ersetzt.
- 2.
- § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Buchstabe c wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Dem Buchstaben d wird das Wort „und" angefügt.
- c)
- Folgender Buchstabe e wird angefügt:
- „e)
- das Unternehmen auf Anforderung der Bundesanstalt unverzüglich mitteilt, auf Grund welcher Tatsachen und Berechnungsverfahren gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/592 es die Ausnahme in Anspruch nimmt,".
- 3.
- In § 18 Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Finanzdienstleistungsinstituten" ein Komma und das Wort „Wertpapierinstituten" eingefügt.
- 4.
- § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Verpflichteten" ein Komma und die Wörter „der zuständigen Behörden" eingefügt.
- b)
- In Satz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort „Finanzdienstleistungsinstituten" ein Komma und das Wort „Wertpapierinstituten" eingefügt.
- 5.
- § 80 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Kreditwesengesetzes" die Wörter „oder, sofern es sich um ein Wertpapierinstitut handelt, nach § 28 Absatz 1 und 2 und § 41 des Wertpapierinstitutsgesetzes" eingefügt.
- b)
- Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Kreditwesengesetzes" die Wörter „oder, sofern es sich um ein Wertpapierinstitut handelt, nach den §§ 40 und 64 Absatz 1 Nummer 13 des Wertpapierinstitutsgesetzes" eingefügt.
- bb)
- In Satz 3 werden nach dem Wort „Kreditwesengesetzes" die Wörter „oder nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes" eingefügt.
- 6.
- In § 81 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „des Kreditwesengesetzes" die Wörter „oder aus § 41 des Wertpapierinstitutsgesetzes" eingefügt.
- 7.
- § 84 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ohne eine Erlaubnis zum Betreiben des Depotgeschäftes im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Kreditwesengesetzes oder ohne die Erlaubnis zur Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten für andere gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes hat Wertpapiere, die es im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung oder einer Wertpapiernebendienstleistung entgegennimmt, unverzüglich einem Kreditinstitut, das im Inland zum Betreiben des Depotgeschäftes befugt ist, einem Wertpapierinstitut, das im Inland zur Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes befugt ist, oder einem Institut mit Sitz im Ausland, das zum Betreiben des Depotgeschäftes befugt ist und bei welchem dem Kunden eine Rechtsstellung eingeräumt wird, die derjenigen nach dem Depotgesetz gleichwertig ist, zur Verwahrung weiterzuleiten." - 8.
- In § 89 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „betreiben" ein Komma und die Wörter „bei Wertpapierinstituten, die das eingeschränkte Verwahrgeschäft im Sinne des § 2 Absatz 4 Nummer 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes betreiben" eingefügt.
- 9.
- § 96a Absatz 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „oder des § 3 Absatz 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes und" ersetzt.
- c)
- Folgende Nummer 5 wird angefügt:
- „5.
- Wertpapierinstitute in Bezug auf Vermittlungstätigkeiten, für die ihnen eine Erlaubnis nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes erteilt wurde oder denen nach § 86 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes eine solche Erlaubnis als erteilt gilt."
- 10.
- In § 120 Absatz 23 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „und Finanzdienstleistungsinstituten" durch ein Komma und die Wörter „Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierinstituten" ersetzt.
(5) Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 529) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Verpflichteten" ein Komma und die Wörter „der zuständigen Behörden" eingefügt.
- b)
- In Satz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort „Finanzdienstleistungsinstituten" ein Komma und das Wort „Wertpapierinstituten" eingefügt.
- 2.
- In § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Finanzdienstleistungsinstituten" ein Komma und das Wort „Wertpapierinstituten" eingefügt.
- 3.
- In § 60 Absatz 6 Nummer 1 werden nach dem Wort „Zahlungsinstituten" ein Komma und das Wort „Wertpapierinstituten" eingefügt.
(6) Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 22 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 70 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ist die Ausübung von Rechten aus der Aktie davon abhängig, dass der Aktionär während eines bestimmten Zeitraums Inhaber der Aktie gewesen ist, so steht dem Eigentum ein Anspruch auf Übereignung gegen ein Kreditinstitut, ein Finanzdienstleistungsinstitut, ein Wertpapierinstitut oder ein nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 des Kreditwesengesetzes tätiges Unternehmen gleich." - 2.
- In § 71 Absatz 1 Nummer 7 werden die Wörter „Finanzdienstleistungsinstitut oder" durch die Wörter „ein Finanzdienstleistungsinstitut, ein Wertpapierinstitut oder ein" ersetzt.
- 3.
- In § 71a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „oder Finanzdienstleistungsinstituten" durch die Wörter „, von Finanzdienstleistungsinstituten oder von Wertpapierinstituten" ersetzt.
- 4.
- In § 71e Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „oder Finanzdienstleistungsinstitut" durch ein Komma und die Wörter „ein Finanzdienstleistungsinstitut oder ein Wertpapierinstitut" ersetzt.
- 5.
- In § 131 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 werden die Wörter „oder Finanzdienstleistungsinstitut" durch ein Komma und die Wörter „einem Finanzdienstleistungsinstitut oder einem Wertpapierinstitut" ersetzt.
- 6.
- § 134a Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:
- „b)
- ein Wertpapierinstitut mit Erlaubnis zur Erbringung der Finanzportfolioverwaltung im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 9 des Wertpapierinstitutsgesetzes,".
- b)
- Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.
- 7.
- In § 256 Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „oder Finanzdienstleistungsinstituten" durch ein Komma und die Wörter „Finanzdienstleistungsinstituten oder bei Wertpapierinstituten" ersetzt.
- 8.
- In § 258 Absatz 1a werden die Wörter „oder Finanzdienstleistungsinstituten" durch ein Komma und die Wörter „Finanzdienstleistungsinstituten oder bei Wertpapierinstituten"ersetzt.
(7) Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 989) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 Nummer 40 Satz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In dem ersten Halbsatz werden die Wörter „und Finanzdienstleistungsinstituten" durch ein Komma und die Wörter „Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierinstituten" ersetzt.
- b)
- In dem zweiten Halbsatz werden die Wörter „oder Finanzdienstleistungsinstitute" durch ein Komma und die Wörter „Finanzdienstleistungsinstitute oder Wertpapierinstitute" ersetzt.
- 2.
- In § 15 Absatz 4 Satz 4 werden nach dem Wort „Kreditwesen" die Wörter „oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes" eingefügt.
- 3.
- § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Kreditwesen" die Wörter „oder ein Wertpapierinstitut im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes" eingefügt.
- b)
- In Satz 2 wird nach dem Wort „Kreditinstituts" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Finanzdienstleistungsinstituts" werden die Wörter „oder einem inländischen Wertpapierinstitut" eingefügt.
- 4.
- § 43a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Satz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Im ersten Halbsatz werden die Wörter „oder Finanzdienstleistungsinstitut" durch ein Komma und die Wörter „ein Finanzdienstleistungsinstitut oder ein Wertpapierinstitut" ersetzt.
- bb)
- Im zweiten Halbsatz werden die Wörter „oder Finanzdienstleistungsinstituts" durch ein Komma und die Wörter „Finanzdienstleistungsinstituts oder einem inländischen Wertpapierinstitut" ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „oder einem Finanzdienstleistungsinstitut" durch ein Komma und die Wörter „Finanzdienstleistungsinstitut oder einem Wertpapierinstitut" sowie die Wörter „oder das Finanzdienstleistungsinstitut" durch ein Komma und die Wörter „das Finanzdienstleistungsinstitut oder das Wertpapierinstitut" ersetzt.
- 5.
- In § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 Buchstabe a werden nach dem Wort „Finanzdienstleistungsinstitut" die Wörter „oder das inländische Wertpapierinstitut" eingefügt und die Wörter „das inländische Wertpapierhandelsunternehmen oder die inländische Wertpapierhandelsbank," werden gestrichen.
- 6.
- § 44a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „Schuldner oder dem die Kapitalerträge auszahlenden inländischen Kreditinstitut oder inländischen Finanzdienstleistungsinstitut" durch die Wörter „Schuldner, dem die Kapitalerträge auszahlenden inländischen Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder der die Kapitalerträge auszahlenden inländischen Wertpapierinstitute" ersetzt.
- b)
- In Absatz 6 Satz 3 werden nach dem Wort „Finanzdienstleistungsinstitut" die Wörter „oder bei einem inländischen Wertpapierinstitut" eingefügt.
- 7.
- § 44b Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Im Satzteil vor der Aufzählung werden nach den Wörtern „inländisches Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut" die Wörter „oder einem inländischen Wertpapierinstitut" und nach den Wörtern „das Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut" die Wörter „oder das Wertpapierinstitut" eingefügt.
- bb)
- In den Nummern 1 bis 4 der Aufzählung werden jeweils nach dem Wort „Finanzdienstleistungsinstitut" die Wörter „oder das Wertpapierinstitut" eingefügt.
- b)
- In Satz 2 werden nach dem Wort „Finanzdienstleistungsinstitut" die Wörter „oder das erstattende Wertpapierinstitut" eingefügt.
- c)
- In Satz 3 werden nach dem Wort „Finanzdienstleistungsinstitut" die Wörter „oder das Wertpapierinstitut" eingefügt.
- d)
- In Satz 4 werden nach dem Wort „Finanzdienstleistungsinstitut" die Wörter „oder das Wertpapierinstitut" und nach dem Wort „Institut" die Wörter „oder das Wertpapierinstitut" eingefügt.
- 8.
- In § 45a Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern „inländisches Kreditinstitut" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt, nach den Wörtern „inländisches Finanzdienstleistungsinstitut" werden die Wörter „oder ein inländisches Wertpapierinstitut" eingefügt, nach den Wörtern „das Kreditinstitut" wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und vor den Wörtern „die Bescheinigung" werden die Wörter „oder das Wertpapierinstitut" eingefügt.
- 9.
- § 49 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe d wird wie folgt geändert:
- a)
- In dem Satzteil vor der Aufzählung werden nach den Wörtern „inländischen Finanzdienstleistungsinstitut" die Wörter „oder einem inländischen Wertpapierinstitut" und nach den Wörtern „ausländischen Finanzdienstleistungsinstitut" die Wörter „oder einem ausländischen Wertpapierinstitut" eingefügt.
- b)
- In Doppelbuchstabe aa wird nach dem Wort „Kreditinstitut" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Finanzdienstleistungsinstitut" die Wörter „oder dem inländischen Wertpapierinstitut" eingefügt.
(8) § 19 Absatz 4 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4180), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1495) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Satz 1 werden nach dem Wort „unterliegen," die Wörter „bei Wertpapierinstituten im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes" und nach den Wörtern „§ 1 Absatz 1a Satz 2 des Kreditwesengesetzes" werden ein Komma und die Wörter „Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes" eingefügt.
- 2.
- In Satz 2 werden nach dem Wort „Finanzdienstleistungen" ein Komma und die Wörter „des Wertpapierinstituts zu mindestens 50 Prozent auf Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen und Nebengeschäfte im Sinne des § 2 Absatz 2 bis 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes" eingefügt.
(9) In § 3a Absatz 6a Satz 2 des Stabilisierungsfondsgesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „des Kreditwesengesetzes," die Wörter „als Wertpapierinstitut im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes," eingefügt.
(10) Das Restrukturierungsfondsgesetz vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900, 1921), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Angabe zu § 12b wird die Angabe „CRR-Wertpapierfirmen" durch das Wort „Wertpapierinstitute" ersetzt.
- b)
- In der Angabe zu § 12c wird die Angabe „CRR-Wertpapierfirmen" durch das Wort „Wertpapierinstitute" ersetzt.
- 2.
- § 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes, die gemäß § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Wertpapierinstitutsgesetzes mit einem Anfangskapital im Gegenwert von mindestens 750.000 Euro auszustatten sind, und".
- 3.
- § 2a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Wertpapierinstitut unter Einzelaufsicht ist ein Wertpapierinstitut im Sinne des § 2 Nummer 2."
- 4.
- In § 3 Absatz 2 wird die Angabe „CRR-Wertpapierfirmen" durch das Wort „Wertpapierinstitute" ersetzt.
- 5.
- § 3a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „CRR-Wertpapierfirmen" durch das Wort „Wertpapierinstitute" ersetzt.
- bb)
- In den Nummern 1, 3 und 5 wird jeweils das Wort „eine" durch das Wort „ein" und die Angabe „CRR-Wertpapierfirma" durch das Wort „Wertpapierinstitut" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 2 wird das Wort „einer" durch das Wort „eines" und die Angabe „CRR-Wertpapierfirma" durch das Wort „Wertpapierinstituts" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 werden die Wörter „eine CRR-Wertpapierfirma" durch die Wörter „ein Wertpapierinstitut" ersetzt.
- c)
- In Absatz 4 werden jeweils die Wörter „einer CRR-Wertpapierfirma" durch die Wörter „eines Wertpapierinstituts" ersetzt.
- 6.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „einer in Abwicklung befindlichen CRR-Wertpapierfirma" durch die Wörter „eines in Abwicklung befindlichen Wertpapierinstituts" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „eine CRR-Wertpapierfirma" durch die Wörter „ein Wertpapierinstitut" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „eine CRR-Wertpapierfirma" durch die Wörter „ein Wertpapierinsitut" ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „CRR-Wertpapierfirmen" durch das Wort „Wertpapierinstitute" ersetzt.
- 7.
- In § 6a Absatz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „einer in Abwicklung befindlichen CRR-Wertpapierfirma" durch die Wörter „eines in Abwicklung befindlichen Wertpapierinstituts" ersetzt.
- 8.
- § 6b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „eine in Abwicklung befindliche CRR-Wertpapierfirma" durch die Wörter „ein in Abwicklung befindliches Wertpapierinstitut" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 werden die Wörter „eine CRR-Wertpapierfirma" durch die Wörter „ein Wertpapierinstitut" ersetzt.
- 9.
- In § 7 Absatz 1 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter „eine CRR-Wertpapierfirma" durch die Wörter „ein Wertpapierinstitut" ersetzt.
- 10.
- § 7a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „an die von der Abwicklungsmaßnahme betroffene CRR-Wertpapierfirma" durch die Wörter „an das von der Abwicklungsmaßnahme betroffene Wertpapierinstitut" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 1 werden die Wörter „der betroffenen CRR-Wertpapierfirma" durch die Wörter „des Wertpapierinstituts" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 2 werden die Wörter „der betroffenen CRR-Wertpapierfirma" durch die Wörter „des betroffenen Wertpapierinstituts" ersetzt.
- b)
- In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter „der CRR-Wertpapierfirma" durch die Wörter „des Wertpapierinstituts" ersetzt.
- 11.
- In § 8 werden die Wörter „eine CRR-Wertpapierfirma" durch die Wörter „ein Wertpapierinstitut" ersetzt.
- 12.
- In § 11a Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe „CRR-Wertpapierfirmen" durch das Wort „Wertpapierinstitute" ersetzt.
- 13.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „CRR-Wertpapierfirmen" durch das Wort „Wertpapierinstitute" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „CRR-Wertpapierfirmen" durch das Wort „Wertpapierinstituten" ersetzt.
- 14.
- In § 12a wird die Angabe „CRR-Wertpapierfirmen" durch das Wort „Wertpapierinstituten" ersetzt.
- 15.
- § 12b wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „CRR-Wertpapierfirmen" durch das Wort „Wertpapierinstitute" ersetzt.
- b)
- In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „CRR-Wertpapierfirmen" durch das Wort „Wertpapierinstituten" ersetzt.
- c)
- In Absatz 2 wird die Angabe „CRR-Wertpapierfirmen" durch das Wort „Wertpapierinstitute" ersetzt.
- 16.
- § 12c wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „CRR-Wertpapierfirmen" durch das Wort „Wertpapierinstitute" ersetzt.
- b)
- In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „CRR-Wertpapierfirmen" durch das Wort „Wertpapierinstituten" ersetzt.
- c)
- In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „CRR-Wertpapierfirmen" durch das Wort „Wertpapierinstitute" ersetzt.
- d)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „CRR-Wertpapierfirmen" durch das Wort „Wertpapierinstituten" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „der CRR-Wertpapierfirma" durch die Wörter „des Wertpapierinstituts" ersetzt.
- cc)
- In Satz 3 wird das Wort „CRR-Wertpapierfirmen" durch das Wort „Wertpapierinstituten" ersetzt.
- e)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „einer CRR-Wertpapierfirma" durch die Wörter „eines Wertpapierinstituts" und die Wörter „der CRR-Wertpapierfirma" durch die Wörter „des Wertpapierinstituts" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „der CRR-Wertpapierfirma" durch die Wörter „des Wertpapierinstituts" ersetzt.
- 17.
- In § 12f Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „CRR-Wertpapierfirmen" durch das Wort „Wertpapierinstitute" und das Wort „Wertpapierfirmen" durch das Wort „Wertpapierinstitute" ersetzt.
- 18.
- In § 12h Absatz 6 Satz 1 wird jeweils die Angabe „CRR-Wertpapierfirmen" durch das Wort „Wertpapierinstituten" ersetzt.
- 19.
- In § 12i Absatz 1 wird jewweils die Angabe „CRR-Wertpapierfirmen" durch das Wort „Wertpapierinstitute" ersetzt.
- 20.
- In § 13 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „CRR-Wertpapierfirmen" durch das Wort „Wertpapierinstituten" ersetzt.
(11) Das Anlegerentschädigungsgesetz vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- Wertpapierinstitute, denen eine Erlaubnis zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 Buchstabe a bis c des Wertpapierinstitutsgesetzes erteilt ist,".
- bb)
- In Nummer 2 werden nach dem Wort „Kreditinstitute" die Wörter „oder Finanzdienstleistungsinstitute" eingefügt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Wertpapiergeschäfte im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
- Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, 5 oder Nummer 10 oder Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Kreditwesengesetzes,
- 2.
- Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 Buchstabe c des Wertpapierinstitutsgesetzes oder
- 3.
- Dienstleistungen und Nebendienstleistungen nach § 20 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 oder Absatz 3 Nummer 2 bis 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
- 2.
- In § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 werden nach den Wörtern „§ 28 des Kreditwesengesetzes" ein Komma und die Wörter „des § 77 des Wertpapierinstitutsgesetzes oder des § 38 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs" eingefügt.
- 3.
- In § 5 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 des Kreditwesengesetzes" ein Komma und die Wörter „nach § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 des Wertpapierinstitutsgesetzes oder nach § 42 des Kapitalanlagegesetzbuchs" eingefügt.
- 4.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 werden die Wörter „Satz 2 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter „Satz 5 des Kreditwesengesetzes, nach § 15 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes oder nach § 20 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.
- b)
- In Absatz 6 Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 46 des Kreditwesengesetzes" ein Komma und die Wörter „nach § 79 des Wertpapierinstitutsgesetzes oder nach § 42 des Kapitalanlagegesetzbuchs" eingefügt.
- 5.
- In § 10 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „festgestellten" durch das Wort „aufgestellten" ersetzt.
- 6.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „§ 53b des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter „§ 73 des Wertpapierinstitutsgesetzes" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „eines Wertpapierhandelsunternehmens im Sinne des § 1 Absatz 3d des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter „eines Wertpapierinstituts im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „oder Finanzdienstleistungen" durch ein Komma und die Wörter „Finanzdienstleistungen oder Wertpapierdienstleistungen" ersetzt.
(12) Die EdW-Beitragsverordnung vom 19. August 1999 (BGBl. I S. 1891), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. August 2018 (BGBl. I S. 1326) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 werden die Wörter „oder Wertpapierhandelsunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 3d des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter „oder Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes" ersetzt.
- 2.
- § 2a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In den Nummern 2 bis 4 werden jeweils nach den Wörtern „bei Kreditinstituten" die Wörter „und Finanzdienstleistungsinstituten" eingefügt.
- b)
- Die Nummern 5 bis 7 werden wie folgt gefasst:
- „5.
- 3,85 Prozent bei Wertpapierinstituten, denen eine Erlaubnis im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 3 bis 9 des Wertpapierinstitutsgesetzes erteilt worden ist und die befugt sind, sich bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen; besitzt das Institut zusätzlich die Erlaubnis zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 10 oder des § 15 Absatz 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes, beträgt der Beitragssatz 7,7 Prozent;
- 6.
- 1,23 Prozent bei Wertpapierinstituten, denen eine Erlaubnis im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 3 bis 9 des Wertpapierinstitutsgesetzes erteilt worden ist und die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen;
- 7.
- 2,46 Prozent bei Wertpapierinstituten, denen eine Erlaubnis im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 10 oder des § 15 Absatz 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes erteilt worden ist; ist das Institut befugt, sich bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und ist dem Institut keine Erlaubnis zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 3 bis 9 des Wertpapierinstitutsgesetzes erteilt worden, beträgt der Beitragssatz 3,85 Prozent;".
- c)
- Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:
- „8.
- 2,46 Prozent bei Wertpapierinstituten, denen eine Erlaubnis im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Wertpapierinstitutsgesetztes erteilt worden ist; ist das Institut befugt, sich bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen Besitz oder Eigentum an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, beträgt der Beitragssatz 7,7 Prozent;".
- d)
- Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9.
- 3.
- In § 2b Satz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern „sich bei der Erbringung von" das Wort „Wertpapierdienstleistungen" und ein Komma eingefügt.
- 4.
- § 4 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird nach der Angabe „4" ein Komma eingefügt und werden die Wörter „und Nummer 5 Halbsatz 2" durch die Wörter „Nummer 5 zweiter Halbsatz und Nummer 8 zweiter Halbsatz" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 wird die Angabe „Nummer 8" durch die Angabe „Nummer 9" ersetzt.
- c)
- In Nummer 3 werden nach der Angabe „Nummer 7" ein Komma und die Wörter „8 erster Halbsatz" eingefügt und wird die Angabe „Nummer 8" durch die Angabe „Nummer 9" ersetzt.
- 5.
- In § 5b Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „Voraussetzungen für die Anordnung von Maßnahmen nach § 46 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes" die Wörter „oder nach § 79 des Wertpapierinstitutsgesetzes oder nach § 42 des Kapitalanlagegesetzbuchs" eingefügt.
- 6.
- § 6 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 werden die Wörter „gemäß § 31 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes von den Pflichten nach § 26 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter „von der Bundesanstalt von den Pflichten" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 werden die Wörter „oder § 39 des Kapitalanlagegesetzbuchs" durch ein Komma und die Wörter „§ 39 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder § 19 des Wertpapierinstitutsgesetzes" ersetzt.
- 7.
- § 7b wird aufgehoben.
(13) Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 1a wird folgende Nummer 1b eingefügt:
- „1b.
- durch eine auf Grund des § 5 Absatz 4 Satz 2 bis 5 oder Absatz 5 Satz 2 bis 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes vorgenommene Prüfung,".
- b)
- Die bisherige Nummer 1b wird Nummer 1c.
- c)
- In dem Satzteil nach Nummer 11 werden die Wörter „in den Fällen der Nummern 1, 1b, 2, 4, 7 und 9 bis 11" durch die Wörter „in den Fällen der Nummern 1, 1b, 1c, 2, 4, 7 und 9 bis 11" ersetzt.
- 2.
- In § 16 werden die Wörter „Kreditinstitute, Finanzdienstleistungs-" durch die Wörter „Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute" ersetzt.
- 3.
- In § 16b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird nach den Wörtern „Kredit-, Finanzdienstleistungs-," das Wort „Wertpapierdienstleistungs-," eingefügt.
- 4.
- § 16e wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 7 und 9 bis 11" durch die Wörter „§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 5 bis 7 und 9 bis 11 oder Satz 3" ersetzt und werden nach den Wörtern „Nummer 9 oder 10 des Kreditwesengesetzes erbringen" ein Komma und das Wort „Wertpapierinstitute" eingefügt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
- „4.
- vorbehaltlich des § 3 Absatz 1 Satz 2 die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 bis 6, 8 bis 12, 14 bis 21 und Absatz 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes nicht als Wertpapierinstitute geltenden Einrichtungen und Unternehmen,".
- bb)
- Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
- 5.
- In § 16f Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „§ 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und Satz 3" durch die Wörter „§ 32 Absatz 1 Satz 5 Nummer 5 und Satz 6" ersetzt.
- 6.
- § 16g Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Buchstabe a werden die Wörter „mit Ausnahme der Wertpapierhandelsbanken" gestrichen.
- b)
- Die Buchstaben b und c werden wie folgt gefasst:
- „b)
- 3.500 Euro für
- aa)
- Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach
- aaa)
- § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6 oder 11 des Kreditwesengesetzes, wenn die Erlaubnis in diesen Fällen die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern, Wertpapieren oder Kryptowerten von Kunden zu verschaffen, oder
- bbb)
- § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 11 des Kreditwesengesetzes, wenn die Erlaubnis in diesen Fällen die Befugnis umfasst, auf eigene Rechnung zu handeln,
- bb)
- Wertpapierinstitute mit einer Erlaubnis nach
- aaa)
- § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 10 des Wertpapierhandelsgesetzes,
- bbb)
- § 2 Absatz 2 Nummer 3, 5, 8 oder 9 des Wertpapierinstitutsgesetzes, wenn die Erlaubnis in diesen Fällen die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, oder
- ccc)
- § 2 Absatz 2 Nummer 6, 7 oder 10 des Wertpapierinstitutsgesetzes,
- c)
- 2.500 Euro für
- aa)
- Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach
- aaa)
- § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6 oder 11 des Kreditwesengesetzes, wenn die Erlaubnis nicht die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern, Wertpapieren oder Kryptowerten von Kunden zu verschaffen, oder
- bbb)
- § 1 Absatz 1a Satz 3 des Kreditwesengesetzes,
- bb)
- Wertpapierinstitute mit einer Erlaubnis nach
- aaa)
- § 2 Absatz 2 Nummer 3, 5, 8 oder 9 des Wertpapierinstitutsgesetzes, wenn die Erlaubnis nicht die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, oder
- bbb)
- § 2 Absatz 2 Nummer 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes,".
- 7.
- § 16j wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Für die Umlagepflichtigen in der Gruppe Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Anlageverwalter ist der Umlagebetrag nach dem Verhältnis der Nettoerträge des einzelnen Umlagepflichtigen zum Gesamtbetrag der Nettoerträge aller Umlagepflichtigen der Gruppe nach Maßgabe des Satzes 2 zu bemessen. Die Nettoerträge setzen sich wie folgt zusammen:
- 1.
- bei Kreditinstituten aus folgenden Positionen der Anlage 1 (zu § 70) zur Prüfungsberichtsverordnung (SON01)
- a)
- dem Provisionsergebnis (Position 033 der Anlage SON01), wenn der Betrag positiv oder null ist,
- b)
- zuzüglich des Nettoergebnisses des Handelsbestandes aus Geschäften mit Wertpapieren des Handelsbestandes (Position 034 der Anlage SON01), wenn der Saldo positiv ist,
- c)
- zuzüglich des Nettoergebnisses des Handelsbestandes aus Geschäften mit Devisen und Edelmetallen (Position 035 der Anlage SON01), wenn der Saldo positiv ist, und
- d)
- zuzüglich des Nettoergebnisses des Handelsbestandes aus Geschäften mit Derivaten (Position 036 der Anlage SON01), wenn der Saldo positiv ist,
- 2.
- bei Finanzdienstleistungsinstituten, die mit Finanzinstrumenten auf eigene Rechnung handeln oder die Befugnis haben, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, aus folgenden Positionen der Anlage 1 (zu § 70) zur Prüfungsberichtsverordnung (SON01):
- a)
- dem Saldo aus den Erträgen aus Geschäften mit Wertpapieren des Handelsbestandes (Position 316 der Anlage SON01) und Aufwendungen aus Geschäften mit Wertpapieren des Handelsbestandes (Position 315 der Anlage SON01), wenn der Saldo positiv ist,
- b)
- zuzüglich des Saldos aus Erträgen aus Geschäften mit Devisen und Edelmetallen (Position 318 der Anlage SON01) und den Aufwendungen aus Geschäften mit Devisen und Edelmetallen (Position 317 der Anlage SON01), wenn der Saldo positiv ist,
- c)
- zuzüglich des Saldos aus Erträgen aus Geschäften mit Derivaten (Position 320 der Anlage SON01) und den Aufwendungen aus Geschäften mit Derivaten (Position 319 der Anlage SON01), wenn der Saldo positiv ist,
- 3.
- bei Wertpapierinstituten, die mit Finanzinstrumenten auf eigene Rechnung handeln oder die Befugnis haben, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, aus folgenden Positionen der Anlage 1 zur Wertpapierinstitut-Prüfungsberichtsverordnung (WPF-SON01):
- a)
- dem Saldo aus den Erträgen aus Geschäften mit Wertpapieren des Handelsbestandes (Position 316 der Anlage WPF-SON01) und Aufwendungen aus Geschäften mit Wertpapieren des Handelsbestandes (Position 315 der Anlage WPF-SON01), wenn der Saldo positiv ist,
- b)
- zuzüglich des Saldos aus Erträgen aus Geschäften mit Devisen und Edelmetallen (Position 318 der Anlage WPF-SON01) und den Aufwendungen aus Geschäften mit Devisen und Edelmetallen (Position 317 der Anlage WPF-SON01), wenn der Saldo positiv ist,
- c)
- zuzüglich des Saldos aus Erträgen aus Geschäften mit Derivaten (Position 320 der Anlage SON01) und den Aufwendungen aus Geschäften mit Derivaten (Position 319 der Anlage SON01), wenn der Saldo positiv ist,
- 4.
- bei allen übrigen Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln und die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, aus den Provisionserträgen (Position 313 der Anlage SON04 oder der Anlage WPF-SON01) abzüglich der Provisionsaufwendungen (Position 314 der Anlage SON04 oder der Anlage WPF-SON01).
- b)
- In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Finanzdienstleistungsinstituten" die Wörter „und Wertpapierinstitut" eingefügt.
- 8.
- Dem § 23 wird folgender Absatz 12 angefügt:„(12) Die §§ 16, 16b, 16e, 16f, 16g und 16j in der ab dem 26. Juni 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf das Umlagejahr 2021 anzuwenden."
(14) Das Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1862), das zuletzt durch Artikel 14 Absatz 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- Wertpapierinstitute im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes,".
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Branchenvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind die Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Bereich der Finanzdienstleistungsaufsicht, insbesondere die
- 1.
- Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2402 geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- 2.
- Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/843 geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- 3.
- Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2402 geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- 4.
- Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 26.6.2013, S. 338), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/843 geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- 5.
- Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/876 geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- 6.
- Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU; Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/2115 geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- 7.
- Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
- 8.
- Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64) in der jeweils geltenden Fassung,
- 9.
- aufgrund dieser Richtlinien und Verordnungen erlassenen Delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte,
- 10.
- Gesetze und Rechtsverordnungen, die diese Richtlinien, Verordnungen oder sonstigen Rechtsakte der Europäischen Union umsetzen sowie
- 11.
- sonstigen im Bereich der Finanzdienstleistungsaufsicht zur Umsetzung oder Konkretisierung erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften."
(15) In § 35 Absatz 2 des Einlagensicherungsgesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 786), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773) geändert worden ist, wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 5" ersetzt.
(16) Das Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I S. 530) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Vor den Wörtern „im Inland gelegene Zweigstellen" wird das Wort „und" gestrichen.
- b)
- Nach den Wörtern „mit Sitz im Ausland" werden die Wörter „sowie Wertpapierinstitute nach § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes und im Inland gelegene Niederlassungen vergleichbarer Unternehmen mit Sitz im Ausland" eingefügt.
- 2.
- § 50 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Buchstabe b wird wie folgt geändert:
- aa)
- Vor dem Wort „E-Geld-Institute" wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- Nach dem Wort „Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" am Ende werden die Wörter „und Wertpapierinstitute nach § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes" eingefügt.
- b)
- Buchstabe c wird wie folgt geändert:
- aa)
- Vor dem Wort „Zahlungsinstituten" wird das Wort „und" durch ein Komma und das Wort „von" ersetzt.
- bb)
- Nach den Wörtern „Zahlungsinstituten mit Sitz im Ausland" werden die Wörter „und von Wertpapierinstituten mit Sitz im Ausland" eingefügt.
- 3.
- In § 56 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Zahlungsinstituten" ein Komma und das Wort „Wertpapierinstituten" eingefügt.
(17) Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 4 Satz 1 wird das Wort „Ob" durch das Wort „Dass" ersetzt.
- 2.
- In § 7 Nummer 3 werden die Wörter „Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute im Rahmen des Emissionsgeschäfts nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter „Kreditinstitute oder Wertpapierinstitute im Rahmen des Emissionsgeschäfts nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 des Kreditwesengesetzes oder nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes" ersetzt.
- 3.
- § 9 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 werden die Wörter „Satz 6 des Kreditwesengesetzes oder eines Wertpapierhandelsunternehmens im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 4 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter „Satz 3 des Kreditwesengesetzes oder eines Wertpapierinstituts im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 wird das Wort „Wertpapierhandelsunternehmen" durch die Wörter „ein Wertpapierinstitut" ersetzt.
- 4.
- § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 werden die Wörter „ein Wertpapierhandelsunternehmen" durch die Wörter „ein Wertpapierinstitut" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 werden die Wörter „eines Wertpapierhandelsunternehmens" durch die Wörter „eines Wertpapierinstituts" ersetzt.
- c)
- In Nummer 3 werden die Wörter „ein Wertpapierhandelsunternehmen" durch die Wörter „ein Wertpapierinstitut" ersetzt.
- 5.
- § 214 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
- „b)
- Wertpapierinstituten im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes,".
- 6.
- In § 259 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „einem Wertpapierhandelsunternehmen" durch die Wörter „einem Wertpapierinstitut" ersetzt.
- 7.
- In § 284 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „einem Wertpapierhandelsunternehmen" durch die Wörter „einem Wertpapierinstitut" ersetzt.
- 8.
- In § 309 Absatz 5 Nummer 2 werden nach dem Wort „Kreditinstituten" ein Komma und das Wort „Wertpapierinstituten" eingefügt.
(18) Das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Finanzdienstleistungsinstitute" ein Komma und das Wort „Wertpapierinstitute" eingefügt.
- 2.
- In § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „Finanzdienstleistungsinstituten," die Angabe „Wertpapierinstitute," eingefügt.
(19) § 70 Absatz 2 der Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. April 2021 (BAnz AT 30.04.2021 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 2 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.
- 2.
- In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.
- 3.
- Folgende Nummer 4 wird angefügt:
- „4.
- Wertpapierinstitute nach § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes."
(20) Das Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das zuletzt durch Artikel 61 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Handelsteilnehmer" ein Komma und die Wörter „der zuständigen Behörden" eingefügt.
- b)
- In Satz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort „Finanzdienstleistungsinstituten" ein Komma und das Wort „Wertpapierinstituten" eingefügt.
- 2.
- In § 12 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „einschließlich der Wertpapierhandelsbanken" durch ein Komma und die Wörter „die zugelassenen Wertpapierinstitute" ersetzt.
- 3.
- In § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort „Finanzdienstleistungsinstitut" ein Komma und die Wörter „ein Wertpapierinstitut" eingefügt.
- 4.
- In § 32 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Finanzdienstleistungsinstitut" ein Komma und die Wörter „einem Wertpapierinstitut" eingefügt.
- 5.
- In § 50 Absatz 11 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Zahlungsinstituten" ein Komma und das Wort „Wertpapierinstituten" eingefügt.
(21) Die Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung vom 13. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1603), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2360) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 18 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- die Teil ist
- a)
- eines Kreditinstituts im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes,
- b)
- eines Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 1 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes,
- c)
- eines Wertpapierinstituts im Sinne des § 1 Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes oder
- d)
- eines vergleichbaren Unternehmens im Sinne des ausländischen Bankenaufsichtsrechts und".
- 2.
- In § 20 Absatz 6 werden nach dem Wort „Finanzdienstleistungsinstitute" die Wörter „oder Wertpapierinstitute" eingefügt.
(22) In § 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 448) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Finanzdienstleistungsinstituten" ein Komma und das Wort „Wertpapierinstituten" eingefügt.
(23) In § 25 Absatz 1 der Derivateverordnung vom 16. Juli 2013 (BGBl. I S. 2463), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2019 (BGBl. I S. 1355) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Kreditinstituten" ein Komma und das Wort „Wertpapierinstituten" eingefügt.
(24) In § 13b Absatz 4 Nummer 2 Satz 1, Nummer 4 und 5 Satz 3 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, werden jeweils nach den Wörtern „Artikel 14 des Gesetzes vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142) geändert worden ist," die Wörter „eines Wertpapierinstituts im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes" eingefügt.
(25) Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 4 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 34f Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Folgende Nummer 5 wird angefügt:
- „5.
- Wertpapierinstitute in Bezug auf Vermittlungstätigkeiten oder Anlageberatung, soweit ihnen eine Erlaubnis nach § 15 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes erteilt wurde oder eine Erlaubnis nach § 86 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes als erteilt gilt."
- 2.
- In § 38 Absatz 4 werden nach den Wörtern „erteilt wurde," die Wörter „für Wertpapierinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 15 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes erteilt wurde," eingefügt.
(26) § 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Doppelbuchstabe bb wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Folgender Doppelbuchstabe cc wird angefügt:
- „cc)
- Wertpapierinstituten, soweit sie Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen und Nebengeschäfte im Sinne des § 2 Absatz 2 bis 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes erbringen."
- 2.
- In Satz 2 werden nach dem Wort „Finanzdienstleistungen" ein Komma und die Wörter „die Umsätze der Wertpapierinstitute zu mindestens 50 Prozent auf Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen und Nebengeschäfte" eingefügt.
(27) In Artikel 67 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1874) geändert worden ist, werden die Wörter „Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute" durch die Wörter „Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierinstitute" ersetzt.
(28) Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 5 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe b werden nach den Wörtern „§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Kreditwesengesetzes" die Wörter „oder eines Wertpapierinstituts im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes" eingefügt.
- 2.
- § 8b Absatz 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Kreditinstituten" ein Komma und das Wort „Wertpapierinstituten" eingefügt.
- b)
- In Satz 2 werden nach dem Wort „Kreditinstitute" ein Komma und das Wort „Wertpapierinstitute" eingefügt.
(29) In § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c, Anlage 1 Nummer 2 und Anlage 2 in der Tabelle in Nummer 2 der Nachrichtendienste-Übermittlungsverordnung vom 11. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2117), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 448) geändert worden ist, werden jeweils nach dem Wort „Finanzdienstleistungsinstitute" ein Komma und das Wort „Wertpapierinstituten" eingefügt.
(30) In § 19 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Finanzdienstleistungsinstituten" ein Komma und das Wort „Wertpapierinstitute" eingefügt.
(31) In § 21a Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2765), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 20 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Finanzdienstleistungsinstituten" ein Komma und das Wort „Wertpapierinstituten" eingefügt.
(32) Das Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1874) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe d werden nach dem Wort „erbringt" ein Komma und die Wörter „von einem Wertpapierinstitut, das Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 3 bis 10 erbringt" eingefügt.
- 2.
- § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Verpflichteten" ein Komma und die Wörter „der zuständigen Behörden" eingefügt.
- b)
- In Satz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort „Finanzdienstleistungsinstituten" ein Komma und das Wort „Wertpapierinstituten" eingefügt.
(33) Das Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 60 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 8 Satz 3 werden nach dem Wort „Finanzdienstleistungsinstitut" ein Komma und die Wörter „das Wertpapierinstitut" eingefügt.
- 2.
- § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Verpflichteten" ein Komma und die Wörter „der zuständigen Behörden" eingefügt.
- b)
- In Satz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort „Finanzdienstleistungsinstituten" ein Komma und das Wort „Wertpapierinstituten" eingefügt.
(34) In § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der WpÜG-Beaufsichtigungsmitteilungsverordnung vom 13. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2266) werden nach dem Wort „Finanzdienstleistungsinstituten" ein Komma und das Wort „Wertpapierinstituten" eingefügt.
(35) Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446; 2019 I S. 1113), das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 8 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Absatz 1 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
- „8.
- Zahlungsvorgänge im Zusammenhang mit der Bedienung von Wertpapieranlagen, die durchgeführt werden von den unter Nummer 7 fallenden Unternehmen oder von
- a)
- Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten im Rahmen ihrer Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz,
- b)
- Kapitalverwaltungsgesellschaften im Rahmen ihrer Erlaubnis nach dem Kapitalanlagegesetzbuch oder
- c)
- Wertpapierinstituten im Rahmen ihrer Erlaubnis nach dem Wertpapierinstitutsgesetz;".
- 2.
- In § 6 Satz 1 werden nach dem Wort „E-Geld-Emittenten" ein Komma und die Wörter „der zuständigen Behörden" eingefügt.
- 3.
- In § 12 Nummer 3 der Satzteil nach Buchstabe d wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach den Wörtern „§ 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes" werden die Wörter „oder Wertpapierinstitut im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes" eingefügt.
- b)
- Nach den Wörtern „§ 33 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes" werden die Wörter „oder nach § 17 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes" eingefügt.
- 4.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern „§ 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes," die Wörter „wie ein Wertpapierinstitut im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes," eingefügt.
- b)
- Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Institute, die eine Erlaubnis nach § 17 des Wertpapierinstitutsgesetzes haben, müssen neben den Eigenmittelanforderungen nach diesem Gesetz die für Wertpapierinstitute geltenden Eigenmittelanforderungen einhalten."
- 5.
- In § 28 Absatz 1 Nummer 9 werden die Wörter „oder einem Institut im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes" durch ein Komma und die Wörter „einem Institut im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes oder einem Wertpapierinstitut im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes" ersetzt.
(36) Die ZAG-Anzeigenverordnung vom 15. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3603), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2278) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Anlage 1 (zu § 4 Absatz 2 Satz 1) wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 4.2 wird das Wort „Wertpapierhandelsunternehmen" durch das Wort „Wertpapierinstitut" ersetzt.
- b)
- In Nummer 4.3 wird jeweils das Wort „Wertpapierhandelsunternehmen" durch das Wort „Wertpapierinstitut" ersetzt.
- 2.
- In Anlage 5 (zu § 10 Absatz 2 Satz 3) Nummer 2 wird nach der Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ZAG" ein Komma eingefügt, wird das Wort „oder" vor dem Wort „E-Geld-Institut" gestrichen und werden nach der Angabe „gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 ZAG" die Wörter „oder Wertpapierinstitut" eingefügt.
- 3.
- In Anlage 6 (zu § 10 Absatz 2 Satz 5) Nummer 2 werden die Wörter „Wertpapierhandelsunternehmen (§ 1 Abs. 3d Satz 4 KWG)" durch die Wörter „Wertpapierinstitut (§ 1 Abs. 3d Satz 2 KWG)" ersetzt.
- 4.
- In Anlage 7 (zu § 11 Absatz 1 und 2) Nummer 3 werden die Wörter „Wertpapierhandelsunternehmen (§ 1 Abs. 3d Satz 4 KWG)" durch die Wörter „Wertpapierinstitut (§ 1 Abs. 3d Satz 2 KWG)" ersetzt.
- 5.
- In Anlage 8 (zu § 12 Absatz 1 und 2) Nummer 3 werden die Wörter „Wertpapierhandelsunternehmen (§ 1 Abs. 3d Satz 4 KWG)" durch die Wörter „Wertpapierinstitut (§ 1 Abs. 3d Satz 2 KWG)" ersetzt.
(37) In § 3 der Agentennachweisverordnung vom 15. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3641), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2329) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Kreditwesengesetzes" die Wörter „oder Wertpapierinstitut im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes" eingefügt.
(38) In § 12 Absatz 1 Satz 2 der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung vom 15. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3648), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2468) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituten" ein Komma und das Wort „Wertpapierinstituten" eingefügt.
(39) § 375 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach Nummer 11a wird folgende Nummer 11b eingefügt:
- 2.
- Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
(40) Die Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4209), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1890) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
- 2.
- In § 5 Absatz 1 werden die Wörter „und Wertpapierhandelsbanken" gestrichen.
- 3.
- § 7 Absatz 3 wird aufgehoben.
(41) § 1 der Liquiditätsverordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3117), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Dezember 2017 (BGBl. I S. 4033) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist anzuwenden auf diejenigen Kreditinstitute, auf die die Vorschriften des Teils 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3; L 13 vom 17.1.2020, S. 58; L 335 vom 13.10.2020, S. 20; L 405 vom 2.12.2020, S. 79), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom 26.6.2020, S. 4) geändert worden ist, nicht anzuwenden sind."
Zitierungen von Artikel 7 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 WpIGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WpIGEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 8 WpIGEG Inkrafttreten
... Die Artikel 1 bis 4, 6 und 7 treten am 26. Juni 2021 in Kraft. (2) Artikel 5 tritt am 30. Juni 2021 in ...
Zitat in folgenden Normen
Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG)
Artikel 2 G. v. 20.12.1990 BGBl. I S. 2954, 2970; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
§ 8a BVerfSchG Besondere Auskunftsverlangen (vom 31.10.2024)
... --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 7 Abs. 22 Nummer G . v. 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) wurde sinngemäß in Absatz 1 konsolidiert. ...
Neunte Verordnung zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung
V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 202
Eingangsformel 9. EdWBeitrVÄndV
... 1 des Anlegerentschädigungsgesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 11 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990 ) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
Artikel 2 TKMoG Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
... Bundesverfassungsschutzgesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 22 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 8a Absatz 1 Satz ...
Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG)
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1259
Artikel 1 AbzStEntModG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 7 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...
ATAD-Umsetzungsgesetz (ATADUmsG)
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2035
Artikel 2 ATADUmsG Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 28 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...
CBD-Umsetzungsgesetz
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1063
Artikel 1 CBD-UG Änderung des Pfandbriefgesetzes
... Pfandbriefgesetz vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 30 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...
Artikel 5 CBD-UG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 13 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nummer 5 wird ...
Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1309
Artikel 17 DVPMG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 17 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 7 wird das Wort ...
Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Artikel 3 FISG Änderung des Vermögensanlagengesetzes
... Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 32 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 2 wird wie ...
Artikel 6 FISG Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
... vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446; 2019 I S. 1113), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 35 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 wird nach ...
Artikel 9 FISG Änderung des Geldwäschegesetzes
... Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 16 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...
Artikel 15 FISG Änderung des Aktiengesetzes
... Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 6 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 91 wird ...
Artikel 26 FISG Änderung weiterer Gesetze
... 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1862), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 14 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990 ) geändert worden ist, werden die Wörter „und des § 319a des ... in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 25 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990 ) geändert worden ist, wird folgender Absatz 8 angefügt: „(8) ...
Fondsstandortgesetz (FoStoG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Artikel 9 FoStoG Änderung des Gewerbesteuergesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 26 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 9 Nummer 1 wird wie ...
Artikel 10 FoStoG Änderung des Handelsgesetzbuchs
... Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 285 Nummer 26 ...
Artikel 11 FoStoG Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
... Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 27 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990 ) geändert worden ist, wird folgender Sechsundvierzigster Abschnitt angefügt: ...
Artikel 12 FoStoG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis wird ...
Artikel 13 FoStoG Änderung des Börsengesetzes
... 10 Absatz 3 des Börsengesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 20 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „(3) Die §§ 93, 97 ...
Artikel 17 FoStoG Änderungen von Verordnungen
... § 27 Absatz 14 der Derivateverordnung vom 16. Juli 2013 (BGBl. I S. 2463), die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 23 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „(14) Die ...
Gesetz zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1082
Artikel 3 KGeschESG Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 39 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...
Gesetz zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes und des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes
G. v. 20.12.2021 BGBl. I S. 5247
Artikel 1 StFGuaÄndG Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes
... Stabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 9 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3e Absatz 1 Satz ...
Gesetz zur Anpassung des Finanzdienstleistungsrechts an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. September 2019 in der Rechtssache C-383/18 und vom 26. März 2020 in der Rechtssache C-66/19
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1666
Artikel 5 FinDLRAnpG Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
... vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 18 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990 ) geändert worden ist, werden die Wörter „das Produktinformationsblatt" durch ...
Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
Artikel 20 SchwFinBG Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
... und Übernahmegesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...
Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1423
Artikel 3 eWpGEG Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
... 4 Absatz 3 des Wertpapierprospektgesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 33 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990 ) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3a eingefügt: „(3a) ...
Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Artikel 25 FüPoG II Änderung sonstigen Bundesrechts
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3658), die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990 ) geändert worden ist, wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§ 340n Abs. 1 ...
Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2050
Artikel 8 KStMoG Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 24 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 13a Absatz 6 Satz ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2730
Artikel 8 PStTGEG Folgeänderungen
... vom 13. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1603), die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 21 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „(3) In den Aufzeichnungen, ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2123, 2022 BGBl. I S. 105
Artikel 4 DigVRLUG Änderung des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes
... vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990 ) geändert worden ist, wird die Angabe „25 und 26" durch die Angabe „25, 26 ...
Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 34 KrZwMGEG Folgeänderungen
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4180), die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 8 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 8 werden die ...
Neunte Verordnung zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung
V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 202
Artikel 1 9. EdWBeitrVÄndV
... EdW-Beitragsverordnung vom 19. August 1999 (BGBl. I S. 1891), die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 12 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2a Absatz 1 wird wie ...
Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 25 ZuFinG Änderung der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung
... vom 15. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3648), die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 38 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990 ) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „Satz 2" durch die Angabe ...
Zweite Verordnung zur Änderung der ZAG-Anzeigenverordnung
V. v. 23.11.2022 BGBl. I S. 2087
Artikel 1 2. ZAGAnzVÄndV
... ZAG-Anzeigenverordnung vom 15. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3603), die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 36 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 wird folgender ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes und anderer Gesetze
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3372
Artikel 2 2. BSchuWGuaÄndG Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes
... Restrukturierungsfondsgesetz vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900, 1921), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 10 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 11a Absatz 1 ...
Zweites Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme
G. v. 18.05.2021 BGBl. I S. 1122, 4304
Artikel 4 2. ITSiG Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (vom 28.05.2021)
... 2 der Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 19 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „2. kritische Komponenten im ...
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