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Artikel 6 - CBD-Umsetzungsgesetz (CBD-UG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2021 FinDAGKostV Anlage

Die Anlage (Gebührenverzeichnis) der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach Nummer 1.1.20.10 werden die folgenden Nummern eingefügt:

Nr. GebührentatbestandGebühr in Euro
„1.1.21Anordnungen auf der Grundlage des Refinanzierungsregisterrechts (§§ 22a
bis 22o KWG)
 
1.1.21.1Bestellung eines Verwalters des Refinanzierungsregisters (§ 22e Absatz 1 Satz 1,
auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 KWG)
270
1.1.21.2Bestellung eines Stellvertreters des Verwalters des Refinanzierungsregisters
(§ 22e Absatz 4 Satz 1 KWG)
225
1.1.21.3Verlängerung der Bestellung eines Verwalters des Refinanzierungsregisters
(§ 22e Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz KWG)
200
1.1.21.4Verlängerung der Bestellung eines Stellvertreters des Verwalters des Refinan-
zierungsregisters (§ 22e Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1
erster Halbsatz KWG)
165".


2.
Nummer 2.2 wird wie folgt gefasst:

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
„2.2Treuhänder und Stellvertreter (§ 7 Absatz 3 Satz 1 PfandBG, auch in Verbindung
mit § 9 Absatz 5 Satz 3 DGBankUmwG)
".


 
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Zitierungen von Artikel 6 CBD-Umsetzungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 CBD-UG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in CBD-UG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1423
Artikel 9 eWpGEG Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
... Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1063 ) geändert worden ist, werden jeweils im Gebührentatbestand die Wörter „§ ...