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Artikel 4 - Gesetz zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung (KGeschESG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Rechtspflegergesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Mai 2021 RPflG § 14

§ 14 Absatz 1 Nummer 6 des Rechtspflegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„6.
die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung oder einer freiheitsentziehenden Maßnahme nach § 1631b des Bürgerlichen Gesetzbuchs und die Genehmigung einer Einwilligung nach § 1631e Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;".



 

Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 KGeschESG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KGeschESG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
Artikel 6 StPOuaFG Änderung des Rechtspflegergesetzes
... Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1082 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird ...