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Artikel 6 - Gesetz zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung (KGeschESG k.a.Abk.)

Artikel 6 Evaluierung



Die Bundesregierung überprüft die Wirksamkeit der Regelungen der Artikel 1 und 3 dieses Gesetzes innerhalb von fünf Jahren nach deren Inkrafttreten und legt dem Deutschen Bundestag hierüber einen Bericht vor. Die Bundesregierung soll nach Satz 1 auch prüfen, ob eine Erweiterung der Regelungen in folgender Hinsicht geboten ist:

1.
Erstreckung des familiengerichtlichen Genehmigungsverfahrens auf weitere Arten von Behandlungen oder auf weitere Gruppen von Kindern,

2.
Einführung eines Verfahrens zur Überprüfung der Einwilligungsfähigkeit eines Kindes,

3.
Einführung von Voraussetzungen für die Behandlung einwilligungsfähiger Kinder mit Varianten der Geschlechtsentwicklung,

4.
Einführung einer Pflicht zur Inanspruchnahme einer unabhängigen Beratung über den Umgang mit Varianten der Geschlechtsentwicklung und

5.
Aufnahme einer Regelung zu den Kosten der Stellungnahme der interdisziplinären Kommission.