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Artikel 6 - Gesetz zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung (KGeschESG k.a.Abk.)
Artikel 6 Evaluierung
Die Bundesregierung überprüft die Wirksamkeit der Regelungen der Artikel 1 und 3 dieses Gesetzes innerhalb von fünf Jahren nach deren Inkrafttreten und legt dem Deutschen Bundestag hierüber einen Bericht vor. Die Bundesregierung soll nach Satz 1 auch prüfen, ob eine Erweiterung der Regelungen in folgender Hinsicht geboten ist:
- 1.
- Erstreckung des familiengerichtlichen Genehmigungsverfahrens auf weitere Arten von Behandlungen oder auf weitere Gruppen von Kindern,
- 2.
- Einführung eines Verfahrens zur Überprüfung der Einwilligungsfähigkeit eines Kindes,
- 3.
- Einführung von Voraussetzungen für die Behandlung einwilligungsfähiger Kinder mit Varianten der Geschlechtsentwicklung,
- 4.
- Einführung einer Pflicht zur Inanspruchnahme einer unabhängigen Beratung über den Umgang mit Varianten der Geschlechtsentwicklung und
- 5.
- Aufnahme einer Regelung zu den Kosten der Stellungnahme der interdisziplinären Kommission.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14630/a271606.htm