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Gesetz zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts (VersAusglRÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Versorgungsausgleichsgesetzes


Artikel 1 ändert mWv. 1. August 2021 VersAusglG § 14, § 19, § 30

Das Versorgungsausgleichsgesetz vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 14 Absatz 2 Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon und die Wörter „sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt." ersetzt.

2.
§ 19 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
wenn sich bei einem Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung oder der privaten Altersvorsorge nach dem Ende der Ehezeit der Kapitalwert als maßgebliche Bezugsgröße und damit der Ausgleichswert verändert hat, weil die ausgleichspflichtige Person innerhalb der bisher bestehenden Leistungspflicht eine Versorgung aus dem Anrecht bezogen hat, und die ausgleichsberechtigte Person verlangt, dass das Anrecht vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen wird."

3.
In § 30 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „auch berechtigten Person" die Wörter „im Umfang der Überzahlung" eingefügt.


Artikel 2 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2021 FamFG § 114, § 222, § 226

Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1082) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 114 Absatz 4 Nummer 7 werden nach der Angabe „und 3" die Wörter „sowie nach § 19 Absatz 2 Nummer 5" eingefügt.

2.
In § 222 Absatz 1 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 1" durch die Wörter „§ 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1 und § 19 Absatz 2 Nummer 5" ersetzt.

3.
In § 226 Absatz 2 wird das Wort „sechs" durch das Wort „zwölf" ersetzt.


Artikel 3 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2021 SGB VI § 187

§ 187 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Rentenanwartschaften zu begründen aufgrund

a)
einer Entscheidung des Familiengerichts zum Ausgleich von Anrechten durch externe Teilung (§ 15 des Versorgungsausgleichsgesetzes),

b)
einer wirksamen Vereinbarung nach § 6 des Versorgungsausgleichsgesetzes oder

c)
einer Abfindung nach § 23 des Versorgungsausgleichsgesetzes,".

2.
In Absatz 3a wird nach der Angabe „Buchstabe b" die Angabe „oder c" eingefügt.


Artikel 4 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am 1. August 2021 in Kraft.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz

Christine Lambrecht