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§ 1 - Gesetz zur Errichtung der Bundesstiftung Gleichstellung (GlStEG k.a.Abk.)

§ 1 Errichtung und Sitz



(1) 1Unter dem Namen „Bundesstiftung Gleichstellung" wird eine rechtsfähige bundesunmittelbare Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. 2Die Errichtung erfolgt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(2) Sitz der Stiftung ist Berlin.

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