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§ 5 - Gesetz zur Errichtung der Bundesstiftung Gleichstellung (GlStEG k.a.Abk.)
G. v. 18.05.2021 BGBl. I S. 1139 (Nr. 25)
Geltung ab 28.05.2021; FNA: 205-4 Frauenförderung, Gleichstellung
Geltung ab 28.05.2021; FNA: 205-4 Frauenförderung, Gleichstellung
§ 5 Organe der Stiftung
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und das Direktorium.
(2) 1Bei den Mitgliedern des Stiftungsrates nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 wird eine paritätische Besetzung von Frauen und Männern angestrebt. 2Das Direktorium nach § 7 ist mit zwei Personen unterschiedlichen Geschlechts, darunter eine Frau, zu besetzen.
(3) 1Die Mitglieder des Stiftungsrates haften gegenüber der Stiftung für einen Schaden, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, nur, wenn sie den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. 2Werden die Mitglieder des Stiftungsrates von Dritten auf Ersatz eines Schadens, den sie bei Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, in Anspruch genommen, stellt die Stiftung sie von der Haftung frei. 3Dies gilt nicht, wenn sie den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
Zitierungen von § 5 Gesetz zur Errichtung der Bundesstiftung Gleichstellung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 GlStEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GlStEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 GlStEG Beteiligte Gremien
... Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen. Für die Mitglieder der Gremien ist § 5 Absatz 3 entsprechend ...
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