Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 15 - Gesetz zur Errichtung der Bundesstiftung Gleichstellung (GlStEG k.a.Abk.)

§ 15 Auflösung



1Die Auflösung der Stiftung kann nur durch Gesetz erfolgen. 2Im Fall der Auflösung ist der Bund Anfallberechtigter für das Stiftungsvermögen.

Anzeige