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§ 16 - Gesetz zur Errichtung der Bundesstiftung Gleichstellung (GlStEG k.a.Abk.)
G. v. 18.05.2021 BGBl. I S. 1139 (Nr. 25)
Geltung ab 28.05.2021; FNA: 205-4 Frauenförderung, Gleichstellung
Geltung ab 28.05.2021; FNA: 205-4 Frauenförderung, Gleichstellung
§ 16 Berichterstattung
1Die Stiftung legt dem Deutschen Bundestag über das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in jeder Legislaturperiode einen Arbeitsbericht auf Grundlage der verfügbaren Daten vor. 2Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend koordiniert die Stellungnahme der Bundesregierung zum Arbeitsbericht, welche mit dem Arbeitsbericht der Stiftung an den Deutschen Bundestag übersandt wird. 3Der erste Arbeitsbericht sowie die Stellungnahme der Bundesregierung sollen zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgelegt werden.
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