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Artikel 1 - Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes über die Fortführung der Pflichtversicherungen in der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See - Renten-Zusatzversicherung - (DBGrGÄndG k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes
§ 21 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 334 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft ist verpflichtet, dem Bundeseisenbahnvermögen über die in Satz 1 genannte Höhe der Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung auf Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit dies für die Berechnung der in Satz 1 genannten Zahlungspflicht erforderlich ist." - 2.
- Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:„(4a) Sämtliche in Absatz 4 Satz 1 und 2 genannten Pflichten treffen auch denjenigen, auf den die in § 14 Absatz 2 genannten Ausbildungs- und Arbeitsverhältnisse von der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft oder einer ausgegliederten Tochtergesellschaft übergehen, wenn das Bundeseisenbahnvermögen bezüglich dieser Ausbildungs- und Arbeitsverhältnisse die Pflichtversicherung nach § 14 Absatz 2 Satz 2 fortzuführen hat."
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Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes über die Fortführung der Pflichtversicherungen in der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See - Renten-Zusatzversicherung -
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 DBGrGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DBGrGÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung der Vorschriften des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes über die Personalkostenerstattung für zugewiesene Beamtinnen und Beamte
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1466
Artikel 1 DBGrGÄndG Änderung des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes
... vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1143 ) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: „Im Falle des ...
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