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Abschnitt 6 - Luftsicherheitsausrüstungsverordnung (LuftSiAV)

V. v. 11.05.2021 BGBl. I S. 1159 (Nr. 25)
Geltung ab 28.05.2021; FNA: 96-14-4 Luftverkehr

Abschnitt 6 Schlussbestimmungen

§ 19 Ausnahmen



Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur können jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit Ausnahmen von den §§ 5, 6, 8, 9, 10, 11 und 12 dieser Verordnung für bestimmte Einzelfälle genehmigen, sofern dies für die Erprobung neuer Sicherheitsausrüstungen oder zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs erforderlich ist.


§ 20 Übergangsregelung



(1) 1Die am Tag vor dem 28. Mai 2021 in Anlage R3 zum Nationalen Luftsicherheitsprogramm aufgeführte Sicherheitsausrüstung gilt als zertifiziert und für den Einsatzort, an dem sie am Tag vor dem 28. Mai 2021 betrieben wurde, als zugelassen. 2Für diese Sicherheitsausrüstung gelten § 6 Satz 1 und die §§ 7, 8, 10 und 11 entsprechend.

(2) Für die Sicherheitsausrüstung nach Absatz 1 sind durchzuführen

1.
Routinetests nach § 17 spätestens am 1. Juni 2022,

2.
Funktionstests nach § 18 nach den Vorgaben der zuständigen Zertifizierungsstelle.


§ 21 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 27. Mai 2021.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat

Horst Seehofer

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