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Änderung Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung vom 03.11.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Artikel 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.11.2021 geltenden Fassung
Artikel 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 03.11.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.10.2021 BGBl. I S. 4738
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 2 Inkrafttreten; Außerkrafttreten


(Text alte Fassung)

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Die InVeKoS-Verordnung gilt mit Ablauf des 28. November 2021 an wieder in ihrer am 28. Mai 2021 maßgebenden Fassung, es sei denn, mit Zustimmung des Bundesrates wird etwas anderes verordnet.


(Text neue Fassung)

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.