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Änderung Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung vom 03.11.2021
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Artikel 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.11.2021 geltenden Fassung | Artikel 2 n.F. (neue Fassung) in der am 03.11.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 20.10.2021 BGBl. I S. 4738 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 2 Inkrafttreten; Außerkrafttreten | |
(Text alte Fassung) (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die InVeKoS-Verordnung gilt mit Ablauf des 28. November 2021 an wieder in ihrer am 28. Mai 2021 maßgebenden Fassung, es sei denn, mit Zustimmung des Bundesrates wird etwas anderes verordnet. | (Text neue Fassung) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. |
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