Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.02.2006 aufgehoben

Artikel VII - Gesetz zur Änderung des Bundespolizeibeamtengesetzes (BPolBGÄndG k.a.Abk.)

G. v. 08.05.1967 BGBl. I S. 518; aufgehoben durch Artikel 34 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Geltung ab 14.05.1967; FNA: 2032-7 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
|

Artikel VII Übergangsvorschriften


Artikel VII wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Für Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf im Bundesgrenzschutz, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels I eine Dienstzeit von weniger als achtzehn Monaten abgeleistet haben, gilt § 8 Abs. 3 des Bundespolizeibeamtengesetzes mit der Maßgabe, daß die in Satz 1 bezeichnete Erklärung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Verkündung dieses Gesetzes abgegeben werden kann.

(2) Für Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels I eine Dienstzeit von mindestens achtzehn Monaten abgeleistet haben, gilt § 9 Abs. 4 Satz 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes nicht.

(3) Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der vor dem Inkrafttreten des Artikels I ausgeschiedenen Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf richten sich nach den Vorschriften des Bundespolizeibeamtengesetzes in der bisherigen Fassung.

(4) Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels I vorhandenen Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf, deren Dienstverhältnis nach dem Inkrafttreten des Artikels I wegen Ablaufs der Dienstzeit nach § 8 Abs. 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes oder wegen Polizeidienstunfähigkeit infolge einer Beschädigung im Sinne des § 46 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes endet, erhöht sich die Übergangsbeihilfe nach § 18 Abs. 1 und 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes nach einer Dienstzeit

von mehr als einem Jahr bis zu eineinhalb Jahren um das 4,5fache

von mehr als eineinhalb Jahren und weniger als drei Jahren um das 2,5fache

von mehr als fünf und weniger als sechs Jahren um das 6,4fache

von sechs und weniger als sieben Jahren um das 1,4fache

von sieben und weniger als acht Jahren um das 2,4fache

von mehr als acht und weniger als neun Jahren um das 4fache

von neun und weniger als zehn Jahren um das 4,5fache

von zehn und weniger als elf Jahren um das 3,5fache

von elf und weniger als zwölf Jahren um das 4,5fache

der Dienstbezüge des letzten Monats. Unberücksichtigt bleibt eine Überschreitung der Dienstzeit, die sich daraus ergibt, daß das Beamtenverhältnis nach § 8 Abs. 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes jeweils erst mit dem Ablauf eines Kalendermonats endet. Satz 1 gilt nicht für Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf, deren Dienstzeit (§ 8 Abs. 1 Satz 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes) nach dem Inkrafttreten des Artikels I gekürzt oder verlängert wird.

 
Anzeige


 

Zitierungen von Artikel VII Gesetz zur Änderung des Bundespolizeibeamtengesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel VII BPolBGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BPolBGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern
G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Artikel 34 1. BMIBBG Auflösung des Gesetzes zur Anderung des Bundespolizeibeamtengesetzes (2032-7)
... Artikel VII und IX des Gesetzes zur Änderung des Bundespolizeibeamtengesetzes vom 8. Mai 1967 (BGBl. I S. ...