Artikel 3 - Zwölfte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften (12. RhMosSchRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 20.05.2021 BGBl. 2021 II S. 442; Geltung ab 02.06.2021, abweichend siehe Artikel 6
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Artikel 3 Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. September 2020 (BGBl. 2020 II S. 699) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 1a eingefügt:

„Artikel 1a Vorschriften über die Schiffsuntersuchung

§ 1.08 Nummer 3, § 4.07 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe b zweiter Spiegelstrich sowie die Anlage 13 Satz 1 zweiter Spiegelstrich und Nummer 2.2 der Tabelle der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung - Anlage zu dieser Verordnung - sowie die nach Artikel 2 Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnungen sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Angabe „Rheinschiffsuntersuchungs ordnung" auf die in § 1 Absatz 8 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032), die durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, bezeichneten Vorschriften in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung bezieht."

2.
Artikel 4 Absatz 4 Nummer 27 Buchstabe g wird wie folgt gefasst:

„g)
die Meldepflicht nach „§ 12.01 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 und 3, Nummer 4, 5, 6 Satz 2 oder Nummer 7 bis Nummer 9 erster Spiegelstrich,".

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Zitierungen von Artikel 3 Zwölfte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 12. RhMosSchRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 12. RhMosSchRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise
 
Artikel 6 12. RhMosSchRÄndV Inkrafttreten
... am 1. Juli 2021 in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a und b, Satz 2, Artikel 3 Nummer 2 , Artikel 4 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5, Satz 2 sowie die Anlagen 1, 2, 5, 6 und 9 treten am 1. ...


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