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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser (1. KrhWwSVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 01.06.2021 BAnz AT 02.06.2021 V1; Geltung ab 01.06.2021
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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2021 KrhWwSV § 4

§ 4 der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser vom 7. April 2021 (BAnz AT 08.04.2021 V1) wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 3 wird die Angabe „30. Juni 2021" durch die Angabe „15. Juli 2021" ersetzt.

2.
In den Absätzen 1, 2 und 5 wird die Angabe „31. Mai 2021" jeweils durch die Angabe „15. Juni 2021" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. KrhWwSVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. KrhWwSVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zu den Entgeltkatalogen für DRG-Krankenhäuser für das Jahr 2022 und zur Liquiditätssicherung der Krankenhäuser
V. v. 19.11.2021 BAnz AT 22.11.2021 V1
Artikel 2 DRG-EKVuaÄndV Änderung der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser
... Sicherung der Krankenhäuser vom 7. April 2021 (BAnz AT 08.04.2021 V1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juni 2021 (BAnz AT 02.06.2021 V1 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „(6) Die Frist nach § ...