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Änderung § 1 UrhDaG vom 14.05.2024

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§ 1 UrhDaG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.05.2024 geltenden Fassung
§ 1 UrhDaG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 22 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Öffentliche Wiedergabe; Verantwortlichkeit des Diensteanbieters


(1) Ein Diensteanbieter (§ 2) gibt Werke öffentlich wieder, wenn er der Öffentlichkeit Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken verschafft, die von Nutzern des Dienstes hochgeladen worden sind.

(2) 1 Erfüllt der Diensteanbieter seine Pflichten nach § 4 und den §§ 7 bis 11 nach Maßgabe hoher branchenüblicher Standards unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, so ist er für die öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich nicht verantwortlich. 2 Hierbei sind insbesondere zu berücksichtigen

1. die Art, das Publikum und der Umfang des Dienstes,

2. die Art der von den Nutzern des Dienstes hochgeladenen Werke,

3. die Verfügbarkeit geeigneter Mittel zur Erfüllung der Pflichten sowie

4. die Kosten, die dem Diensteanbieter für Mittel nach Nummer 3 entstehen.

(Text alte Fassung)

(3) Auf § 10 Satz 1 des Telemediengesetzes kann sich der Diensteanbieter nicht berufen.

(Text neue Fassung)

(3) Auf Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1; L 310 vom 1.12.2022, S. 17) kann sich der Diensteanbieter nicht berufen.

(4) Ein Diensteanbieter, dessen Hauptzweck es ist, sich an Urheberrechtsverletzungen zu beteiligen oder sie zu erleichtern, kann sich auf Absatz 2 nicht berufen.