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Änderung § 17 UrhDaG vom 14.05.2024
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§ 17 UrhDaG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.05.2024 geltenden Fassung | § 17 UrhDaG n.F. (neue Fassung) in der am 14.05.2024 geltenden Fassung durch Artikel 22 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 Außergerichtliche Streitbeilegung durch die behördliche Schlichtungsstelle | |
(1) Das Bundesamt für Justiz richtet im Einvernehmen mit dem Deutschen Patent- und Markenamt eine behördliche Schlichtungsstelle ein. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die behördliche Schlichtungsstelle ist nur zuständig, wenn eine privatrechtlich organisierte Schlichtungsstelle nach § 16 nicht zur Verfügung steht. 2 § 16 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die Vorschriften des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes über die behördliche Schlichtungsstelle sind entsprechend anzuwenden. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die behördliche Schlichtungsstelle ist nur zuständig, wenn eine privatrechtlich organisierte Schlichtungsstelle nach § 16 nicht zur Verfügung steht. 2 § 16 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5, Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die behördliche Schlichtungsstelle hat jeweils bis zum 31. Juli einen Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Kalenderjahr auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. (4) 1 Die behördliche Schlichtungsstelle kann für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens Gebühren erheben. 2 Die Gebühren hat sie in ihrer Schlichtungsordnung anzugeben. |
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