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Änderung § 20 UrhDaG vom 14.05.2024
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§ 20 UrhDaG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.05.2024 geltenden Fassung | § 20 UrhDaG n.F. (neue Fassung) in der am 14.05.2024 geltenden Fassung durch Artikel 22 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Inländischer Zustellungsbevollmächtigter | |
(Text alte Fassung) Für die Verpflichtung des Diensteanbieters zur Bestellung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten für das gerichtliche Verfahren gilt § 5 Absatz 1 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes entsprechend. | (Text neue Fassung) Für die Verpflichtung des Diensteanbieters, bei dem nach § 2 des Digitale-Dienste-Gesetzes kein anderer Mitgliedstaat Sitzland ist oder als Sitzland gilt, zur Bestellung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten für das gerichtliche Verfahren gilt § 5 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes entsprechend. |
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