interne Verweise§ 17 UrhDaG Außergerichtliche Streitbeilegung durch die behördliche Schlichtungsstelle (vom 14.05.2024) ... ist nur zuständig, wenn eine privatrechtlich organisierte Schlichtungsstelle nach § 16 nicht zur Verfügung steht. § 16 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis ... organisierte Schlichtungsstelle nach § 16 nicht zur Verfügung steht. § 16 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5, Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die behördliche Schlichtungsstelle hat jeweils ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Artikel 22 DDGEG Änderung des Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetzes ... zu veröffentlichen und dem Bundesamt für Justiz zu übermitteln." 3. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach der Angabe „ § 16 Absatz 1" die Wörter „Satz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5, Absatz 3 und 4" ...
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