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Artikel 2 - Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes (UrhBiMaG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Verwertungsgesellschaftengesetzes



Das Verwertungsgesellschaftengesetz vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 24 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 7a Außenstehender".

b)
Nach der Angabe zu § 27a wird folgende Angabe eingefügt:

§ 27b Mindestbeteiligung des Urhebers".

c)
Die Angabe zu Teil 2 Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 4 Vermutungen; Außenstehende bei Weitersendung und Direkteinspeisung".

d)
Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst:

§ 50 Außenstehende bei Weitersendung und Direkteinspeisung".

e)
Die Angaben zu Teil 2 Abschnitt 5 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

„Abschnitt 5 Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung

§ 51 Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung

§ 51a Wirksamkeit der Rechtseinräumung und dauerhafte Information

§ 51b Repräsentativität der Verwertungsgesellschaft

§ 52 Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung für nicht verfügbare Werke

§ 52a Wirksamkeit der Rechtseinräumung und dauerhafte Information bei nicht verfügbaren Werken

§ 52b Nicht verfügbare Werke

§ 52c Repräsentativität der Verwertungsgesellschaft bei Werkreihen aus Drittstaaten

§ 52d Verordnungsermächtigung

§ 52e Anwendung auf verwandte Schutzrechte".

f)
Nach der Angabe zu § 139 werden die folgenden Angaben eingefügt:

§ 140 Übergangsvorschrift zur Regelung der Verlegerbeteiligung ab dem 7. Juni 2021

§ 141 Übergangsvorschrift für vergriffene Werke; Verordnungsermächtigung".

2.
Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

§ 7a Außenstehender

Außenstehender im Sinne dieses Gesetzes ist ein Rechtsinhaber, der im Hinblick auf die betreffende Nutzung nicht in einem vertraglichen Wahrnehmungsverhältnis zu einer Verwertungsgesellschaft steht."

3.
In § 19 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „zusätzlich" gestrichen.

4.
In § 27 Absatz 2 wird das Wort „Rechtsinhaber" durch die Wörter „Gruppen von Rechtsinhabern" ersetzt.

5.
§ 27a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 63a Satz 1" durch die Angabe „§ 63a Absatz 1" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Einnahmen aus dem Vergütungsanspruch nach § 27 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes entsprechend anzuwenden."

6.
Nach § 27a wird folgender § 27b eingefügt:

§ 27b Mindestbeteiligung des Urhebers

Ist der Verleger nach § 63a Absatz 2 und 3 des Urheberrechtsgesetzes oder nach § 27a an der angemessenen Vergütung zu beteiligen, so stehen dem Urheber mindestens zwei Drittel der Einnahmen zu, sofern die Verwertungsgesellschaft keine andere Verteilung festlegt."

7.
In § 41 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „hat" die Wörter „oder für deren Nutzung sie nach dem Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz Vergütungsansprüche geltend macht" eingefügt.

8.
Die Überschrift von Teil 2 Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 4 Vermutungen; Außenstehende bei Weitersendung und Direkteinspeisung".

9.
§ 50 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 50 Außenstehende bei Weitersendung und Direkteinspeisung".

b)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Kabelweitersendung" durch das Wort „Weitersendung" ersetzt und werden nach dem Wort „Urheberrechtsgesetzes" die Wörter „oder der Direkteinspeisung im Sinne des § 20d Absatz 1 des Urheberrechtsgesetzes" eingefügt.

c)
In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Kabelweitersendung" durch die Wörter „Weitersendung oder Direkteinspeisung" ersetzt.

10.
Teil 2 Abschnitt 5 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 5 Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung

§ 51 Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung

(1) Schließt eine Verwertungsgesellschaft einen Vertrag über die Nutzung ihres Repertoires, so kann sie nach Maßgabe dieses Abschnitts entsprechende Nutzungsrechte auch am Werk eines Außenstehenden (§ 7a) einräumen.

(2) Der Außenstehende kann der Rechtseinräumung nach Absatz 1 jederzeit gegenüber der Verwertungsgesellschaft widersprechen.

(3) In Bezug auf die Rechtseinräumung hat der Außenstehende im Verhältnis zur Verwertungsgesellschaft die gleichen Rechte und Pflichten wie bei einer Wahrnehmung auf vertraglicher Grundlage.

§ 51a Wirksamkeit der Rechtseinräumung und dauerhafte Information

(1) Die Einräumung von Rechten am Werk eines Außenstehenden ist unter folgenden Voraussetzungen wirksam:

1.
die Verwertungsgesellschaft ist repräsentativ (§ 51b),

2.
die Einholung der Nutzungserlaubnis von allen betroffenen Außenstehenden durch den Nutzer oder die Verwertungsgesellschaft ist unzumutbar,

3.
die Rechtseinräumung beschränkt sich auf Nutzungen im Inland,

4.
die Verwertungsgesellschaft informiert während einer angemessen Frist von mindestens drei Monaten vor der Rechtseinräumung auf ihrer Internetseite

a)
darüber, dass sie in der Lage ist, kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung zu erteilen,

b)
über die Wirkungen kollektiver Lizenzen mit erweiterter Wirkung für Außenstehende,

c)
über die Nutzungsarten, Werkarten und Gruppen von Rechtsinhabern, die in die kollektiven Lizenzen mit erweiterter Wirkung einbezogen werden sollen,

d)
über das Recht der Außenstehenden zum Widerspruch,

5.
der Außenstehende hat innerhalb der in Nummer 4 bestimmten Frist der Rechtseinräumung nicht widersprochen.

(2) Die Verwertungsgesellschaft stellt die Informationen gemäß Absatz 1 Nummer 4 dauerhaft auf ihrer Internetseite zur Verfügung.

§ 51b Repräsentativität der Verwertungsgesellschaft

(1) Eine Verwertungsgesellschaft ist repräsentativ, wenn sie für eine ausreichend große Zahl von Rechtsinhabern Rechte, die Gegenstand der kollektiven Lizenz sein sollen, auf vertraglicher Grundlage wahrnimmt.

(2) Nimmt nur eine Verwertungsgesellschaft, der eine Erlaubnis (§ 77) erteilt wurde, Rechte nach Absatz 1 wahr, so wird widerleglich vermutet, dass sie repräsentativ ist.

§ 52 Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung für nicht verfügbare Werke

(1) Schließt eine Verwertungsgesellschaft einen Vertrag über Nutzungen von Werken ihres Repertoires, die nicht verfügbar sind (§ 52b), mit einer inländischen Kulturerbe-Einrichtung (§ 60d des Urheberrechtsgesetzes), so hat sie entsprechende Nutzungsrechte nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen auch am Werk eines Außenstehenden (§ 7a) einzuräumen.

(2) Der Außenstehende kann der Rechtseinräumung jederzeit gegenüber dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum widersprechen.

(3) In Bezug auf die Rechtseinräumung hat der Außenstehende im Verhältnis zur Verwertungsgesellschaft die gleichen Rechte und Pflichten wie bei einer Wahrnehmung auf vertraglicher Grundlage.

§ 52a Wirksamkeit der Rechtseinräumung und dauerhafte Information bei nicht verfügbaren Werken

(1) Die Einräumung von Rechten am Werk eines Außenstehenden nach § 52 ist unter folgenden Voraussetzungen wirksam:

1.
die Verwertungsgesellschaft ist repräsentativ (§ 51b),

2.
die Rechtseinräumung beschränkt sich auf die Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Zugänglichmachung und sonstige öffentliche Wiedergabe zu nicht kommerziellen Zwecken,

3.
das betreffende Werk befindet sich im Bestand der Kulturerbe-Einrichtung,

4.
die Verwertungsgesellschaft informiert sechs Monate vor Beginn der Rechtseinräumung im Online-Portal des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum über

a)
das betreffende Werk,

b)
die Vertragsparteien, die betroffenen Nutzungsrechte, deren Geltungsbereich,

c)
das Recht des Außenstehenden zum Widerspruch,

5.
der Außenstehende hat innerhalb der in Nummer 4 bestimmten Frist der Rechtseinräumung nicht widersprochen.

Die Einräumung des Rechts der Vervielfältigung ist abweichend von Satz 1 Nummer 5 bereits mit Beginn der Bekanntgabe der Informationen im Online-Portal des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum zulässig.

(2) Die Verwertungsgesellschaft belässt die Informationen gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 dauerhaft im Online-Portal des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum.

§ 52b Nicht verfügbare Werke

(1) Nicht verfügbar ist ein Werk, das der Allgemeinheit auf keinem üblichen Vertriebsweg in einer vollständigen Fassung angeboten wird.

(2) Es wird unwiderleglich vermutet, dass ein Werk nicht verfügbar ist, wenn die Kulturerbe-Einrichtung zeitnah vor der Information gemäß § 52a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 mit einem vertretbaren Aufwand, aber ohne Erfolg versucht hat, Angebote nach Maßgabe des Absatzes 1 zu ermitteln.

(3) Werke, die in Büchern, Fachzeitschriften, Zeitungen, Zeitschriften oder in anderen verlegten Schriften veröffentlicht wurden, sind über die Anforderungen von Absatz 1 hinaus nur dann nicht verfügbar, wenn sie außerdem mindestens 30 Jahre vor Beginn der Bekanntgabe der Informationen gemäß § 52a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 letztmalig veröffentlicht wurden.

§ 52c Repräsentativität der Verwertungsgesellschaft bei Werkreihen aus Drittstaaten

Soll die beabsichtigte Nutzung Werkreihen umfassen, die überwiegend Werke aus Staaten enthalten, die weder Mitgliedstaaten der Europäischen Union noch Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind (Drittstaaten), so ist die Rechtseinräumung nach § 52 nur wirksam, wenn die Verwertungsgesellschaft repräsentativ auch für Rechtsinhaber des jeweiligen Drittstaates ist.

§ 52d Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Folgendes näher zu regeln:

1.
Ausübung und Rechtsfolgen des Widerspruchs des Außenstehenden (§ 51 Absatz 2 und § 52 Absatz 2),

2.
Unzumutbarkeit des Rechteerwerbs (§ 51a Absatz 1 Nummer 2),

3.
Informationspflichten (§ 51a Absatz 1 Nummer 4 und § 52a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4),

4.
Angemessenheit der Frist (§ 51a Absatz 1 Nummer 4),

5.
Repräsentativität von Verwertungsgesellschaften, einschließlich Vermutungswirkung und gemeinsamem Handeln mehrerer Verwertungsgesellschaften (§ 51b),

6.
weitere Anforderungen zur Verfügbarkeit von Werken, einschließlich des zur Ermittlung der Verfügbarkeit erforderlichen vertretbaren Aufwands und der Wahrung der Urheberpersönlichkeitsrechte insbesondere bei nicht veröffentlichten Werken (§ 52b),

7.
Nutzung von Werkreihen aus Drittstaaten (§ 52c).

§ 52e Anwendung auf verwandte Schutzrechte

Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind auch auf verwandte Schutzrechte im Sinne des Urheberrechtsgesetzes und ihre Inhaber anzuwenden."

11.
§ 77 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
der in den §§ 51 und 52 genannten Rechte von Außenstehenden."

12.
In § 92 Absatz 2 wird das Wort „Kabelunternehmen" durch das Wort „Weitersendedienst" und das Wort „Kabelweitersendung" durch das Wort „Weitersendung" ersetzt.

13.
In § 105 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Kabelweitersendung" durch das Wort „Weitersendung" ersetzt.

14.
Die folgenden §§ 140 und 141 werden angefügt:

§ 140 Übergangsvorschrift zur Regelung der Verlegerbeteiligung ab dem 7. Juni 2021

§ 27b gilt nur für Einnahmen, die Verwertungsgesellschaften ab dem 7. Juni 2021 erhalten.

§ 141 Übergangsvorschrift für vergriffene Werke; Verordnungsermächtigung

(1) Die §§ 51 bis 52a in der bis einschließlich 6. Juni 2021 geltenden Fassung sind nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 bis einschließlich 31. Dezember 2025 weiter anzuwenden.

(2) Ab dem 7. Juni 2021 sind Anträge auf Eintragung von Werken in das Register vergriffener Werke beim Deutschen Patent- und Markenamt unzulässig.

(3) Nutzungsrechte, die nach den §§ 51 bis 52a in der bis einschließlich 6. Juni 2021 geltenden Fassung eingeräumt worden sind, enden spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2025.

(4) Sind Nutzungen, die nach den §§ 51 bis 52a in der bis einschließlich 6. Juni 2021 geltenden Fassung erlaubt worden sind, auch nach Maßgabe der §§ 52 bis 52e erlaubt worden oder nach den §§ 61d und 61e des Urheberrechtsgesetzes gesetzlich erlaubt, so ist dies dem Deutschen Patent- und Markenamt mitzuteilen und im Register zu vermerken. Zuständig für die Mitteilung ist die Verwertungsgesellschaft (§ 52a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) oder die Kulturerbe-Einrichtung (§ 61d Absatz 3 des Urheberrechtsgesetzes).

(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Übermittlung von Einträgen aus dem Register vergriffener Werke beim Deutschen Patent- und Markenamt an das Online-Portal des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum näher zu regeln.

(6) Das Register ist mit Ablauf des 31. Dezember 2025 zu schließen und die Bekanntmachung auf der Internetseite zu beenden."



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 UrhBiMaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UrhBiMaG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel UrhBiMaG *
... und 2001/29/EG (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 92; L 259 vom 10.10.2019, S. 86). Die Artikel 1 und 2 dienen zudem der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/789 des Europäischen Parlaments und des ...
 
Zitat in folgenden Normen

Nicht-verfügbare-Werke-Verordnung (NvWV)
V. v. 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 65
Eingangsformel NvWV 1)
...  - des § 52d Nummer 1, 3 und 6 des Verwertungsgesellschaftengesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 10 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I S. 1204 ) neu gefasst worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 29 BEG IV Änderung des Verwertungsgesellschaftengesetzes
... Satz 2 des Verwertungsgesellschaftengesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I S. 1204 ) geändert worden ist, wird ...