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Artikel 4 - Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes (UrhBiMaG k.a.Abk.)
Artikel 4 Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
Das Unterlassungsklagengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2568) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2a wird wie folgt gefasst:
„§ 2a Unterlassungsanspruch nach dem Urheberrechtsgesetz
Wer gegen § 95b Absatz 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes verstößt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden." - 2.
- In § 3a Satz 1 wird nach der Angabe „§ 2a" die Angabe „Abs. 1" gestrichen.
- 3.
- In § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe „Abs. 1" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
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Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 UrhBiMaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UrhBiMaG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
Artikel 20 TKMoG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I S. 1204 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 12 wird das Wort ...
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