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Änderung Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Betriebssicherheitsverordnung vom 05.06.2021
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Artikel 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.06.2021 geltenden Fassung | Artikel 1 n.F. (neue Fassung) in der am 05.06.2021 geltenden Fassung durch B. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2028 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 1 Änderung der Betriebssicherheitsverordnung | |
Die Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. April 2019 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 7 Tabelle 12 wird wie folgt geändert: a) Nummer 7.10 wird wie folgt gefasst: | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) |
b) Nummer 7.13 wird wie folgt gefasst: 2. Dem Anhang 3 Abschnitt 1 Nummer 3.1 und Abschnitt 3 Nummer 3.1 wird jeweils der Satz 'Sofern dort eine wiederkehrende Prüfung durch einen Prüfsachverständigen vorgeschrieben ist, muss nicht zusätzlich eine Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person durchgeführt werden.' angefügt. |
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