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Änderung § 82 PatG vom 18.08.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 82 PatG, alle Änderungen durch Artikel 1 2. PatRMoG am 18. August 2021 und Änderungshistorie des PatGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 82 PatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2021 geltenden Fassung | § 82 PatG n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490 |
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(Textabschnitt unverändert) § 82 | |
(Text alte Fassung) (1) Das Patentgericht stellt dem Beklagten die Klage zu und fordert ihn auf, sich darüber innerhalb eines Monats zu erklären. | (Text neue Fassung) (1) Das Patentgericht stellt dem Beklagten die Klage unverzüglich zu und fordert ihn auf, sich darüber innerhalb eines Monats zu erklären. |
(2) Erklärt sich der Beklagte nicht rechtzeitig, so kann ohne mündliche Verhandlung sofort nach der Klage entschieden und dabei jede vom Kläger behauptete Tatsache für erwiesen angenommen werden. | |
(3) 1 Widerspricht der Beklagte rechtzeitig, so teilt das Patentgericht den Widerspruch dem Kläger mit und bestimmt Termin zur mündlichen Verhandlung. 2 Mit Zustimmung der Parteien kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. 3 Absatz 2 bleibt unberührt. | (3) 1 Widerspricht der Beklagte rechtzeitig, so teilt das Patentgericht dem Kläger den Widerspruch mit. 2 Der Beklagte kann den Widerspruch innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Klage begründen. 3 Der Vorsitzende kann auf Antrag die Frist um bis zu einem Monat verlängern, wenn der Beklagte hierfür erhebliche Gründe darlegt. 4 Diese sind glaubhaft zu machen. 5 § 81 Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend, soweit sich die betreffenden Informationen nicht schon aus der Klageschrift ergeben. (4) 1 Der Vorsitzende bestimmt einen möglichst frühen Termin zur mündlichen Verhandlung. 2 Mit Zustimmung der Parteien kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. 3 Absatz 2 bleibt unberührt. |
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