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Änderung § 127 PatG vom 01.07.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 127 PatG, alle Änderungen durch Artikel 1 PatEinsprVuPatGÄndG am 1. Juli 2006 und Änderungshistorie des PatGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 127 PatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2006 geltenden Fassung | § 127 PatG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 G v 21.06.2006 BGBl. I 1318 |
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(Textabschnitt unverändert) § 127 | |
(1) Für Zustellungen im Verfahren vor dem Patentamt gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes mit folgenden Maßgaben: 1. Wird die Annahme der Zustellung durch eingeschriebenen Brief ohne gesetzlichen Grund verweigert, so gilt die Zustellung gleichwohl als bewirkt. 2. An Empfänger, die sich im Ausland aufhalten, kann auch durch Aufgabe zur Post zugestellt werden. § 184 Abs. 2 Satz 1 und 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. | |
(Text alte Fassung) 3. Für Zustellungen an Erlaubnisscheininhaber (§ 177 der Patentanwaltsordnung) ist § 5 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes entsprechend anzuwenden. | (Text neue Fassung) 3. Für Zustellungen an Erlaubnisscheininhaber (§ 177 der Patentanwaltsordnung) ist § 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes entsprechend anzuwenden. |
4. An Empfänger, denen beim Patentamt ein Abholfach eingerichtet worden ist, kann auch dadurch zugestellt werden, daß das Schriftstück im Abholfach des Empfängers niedergelegt wird. Über die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung zu den Akten zu geben. Auf dem Schriftstück ist zu vermerken, wann es niedergelegt worden ist. Die Zustellung gilt als am dritten Tag nach der Niederlegung im Abholfach bewirkt. (2) Für Zustellungen im Verfahren vor dem Bundespatentgericht gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung. |
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