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Änderung § 2 PatG vom 13.12.2007
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§ 2 PatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.12.2007 geltenden Fassung | § 2 PatG n.F. (neue Fassung) in der am 13.12.2007 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 24.08.2007 BGBl. I S. 2166 iVm. B. v. 19.02.2008 BGBl. I S. 245 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 | |
(Text alte Fassung) (1) Für Erfindungen, deren gewerbliche Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde, werden keine Patente erteilt; ein solcher Verstoß kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, dass die Verwendung der Erfindung durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist. (2) Insbesondere werden Patente nicht erteilt für | (Text neue Fassung) (1) Für Erfindungen, deren gewerbliche Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde, werden keine Patente erteilt; ein solcher Verstoß kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, dass die Verwertung durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist. (2) 1 Insbesondere werden Patente nicht erteilt für |
1. Verfahren zum Klonen von menschlichen Lebewesen; 2. Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität der Keimbahn des menschlichen Lebewesens; 3. die Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken; 4. Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität von Tieren, die geeignet sind, Leiden dieser Tiere ohne wesentlichen medizinischen Nutzen für den Menschen oder das Tier zu verursachen, sowie die mit Hilfe solcher Verfahren erzeugten Tiere. | |
Bei der Anwendung der Nummern 1 bis 3 sind die entsprechenden Vorschriften des Embryonenschutzgesetzes maßgeblich. | 2 Bei der Anwendung der Nummern 1 bis 3 sind die entsprechenden Vorschriften des Embryonenschutzgesetzes maßgeblich. |
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