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Änderung § 14 PatG vom 13.12.2007

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§ 14 PatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.12.2007 geltenden Fassung
§ 14 PatG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 24.08.2007 BGBl. I S. 2166 iVm. B. v. 19.02.2008 BGBl. I S. 245

(Textabschnitt unverändert)

§ 14


(Text alte Fassung)

Der Schutzbereich des Patents und der Patentanmeldung wird durch den Inhalt der Patentansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen.

(Text neue Fassung)

1 Der Schutzbereich des Patents und der Patentanmeldung wird durch die Patentansprüche bestimmt. 2 Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen.