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Änderung § 14 PatG vom 13.12.2007
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§ 14 PatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.12.2007 geltenden Fassung | § 14 PatG n.F. (neue Fassung) in der am 13.12.2007 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 24.08.2007 BGBl. I S. 2166 iVm. B. v. 19.02.2008 BGBl. I S. 245 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 | |
(Text alte Fassung) Der Schutzbereich des Patents und der Patentanmeldung wird durch den Inhalt der Patentansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen. | (Text neue Fassung) 1 Der Schutzbereich des Patents und der Patentanmeldung wird durch die Patentansprüche bestimmt. 2 Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen. |
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