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Änderung § 63 PatG vom 18.08.2021
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§ 63 PatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2021 geltenden Fassung | § 63 PatG n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490 |
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(Textabschnitt unverändert) § 63 | |
(1) 1 Auf der Offenlegungsschrift (§ 32 Abs. 2), auf der Patentschrift (§ 32 Abs. 3) sowie in der Veröffentlichung der Erteilung des Patents (§ 58 Abs. 1) ist der Erfinder zu nennen, sofern er bereits benannt worden ist. 2 Die Nennung ist im Register (§ 30 Abs. 1) zu vermerken. 3 Sie unterbleibt, wenn der vom Anmelder angegebene Erfinder es beantragt. 4 Der Antrag kann jederzeit widerrufen werden; im Falle des Widerrufs wird die Nennung nachträglich vorgenommen. 5 Ein Verzicht des Erfinders auf Nennung ist ohne rechtliche Wirksamkeit. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Ist die Person des Erfinders unrichtig oder im Falle des Absatzes 1 Satz 3 überhaupt nicht angegeben, so sind der Patentsucher oder Patentinhaber sowie der zu Unrecht Benannte dem Erfinder verpflichtet, dem Patentamt gegenüber die Zustimmung dazu zu erklären, daß die in Absatz 1 Satz 1 und 2 vorgesehene Nennung berichtigt oder nachgeholt wird. 2 Die Zustimmung ist unwiderruflich. 3 Durch die Erhebung einer Klage auf Erklärung der Zustimmung wird das Verfahren zur Erteilung des Patents nicht aufgehalten. | (Text neue Fassung) (2) 1 Ist die Person des Erfinders unrichtig oder im Falle des Absatzes 1 Satz 3 überhaupt nicht angegeben, so sind der Patentsucher oder Patentinhaber sowie der zu Unrecht Benannte dem Erfinder verpflichtet, dem Deutschen Patent- und Markenamt gegenüber die Zustimmung dazu zu erklären, daß die in Absatz 1 Satz 1 und 2 vorgesehene Nennung berichtigt oder nachgeholt wird. 2 Die Zustimmung ist unwiderruflich. 3 Durch die Erhebung einer Klage auf Erklärung der Zustimmung wird das Verfahren zur Erteilung des Patents nicht aufgehalten. |
(3) Auf amtlichen Druckschriften, die bereits veröffentlicht sind, wird die nachträgliche Nennung des Erfinders (Absatz 1 Satz 4, Absatz 2) oder die Berichtigung (Absatz 2) nicht vorgenommen. (4) 1 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen zur Ausführung der vorstehenden Vorschriften zu erlassen. 2 Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen. |
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