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Änderung § 79 PatG vom 18.08.2021
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§ 79 PatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2021 geltenden Fassung | § 79 PatG n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490 |
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(Textabschnitt unverändert) § 79 | |
(1) Über die Beschwerde wird durch Beschluß entschieden. (2) 1 Ist die Beschwerde nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt, so wird sie als unzulässig verworfen. 2 Der Beschluß kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. (3) 1 Das Patentgericht kann die angefochtene Entscheidung aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn | |
(Text alte Fassung) 1. das Patentamt noch nicht in der Sache selbst entschieden hat, 2. das Verfahren vor dem Patentamt an einem wesentlichen Mangel leidet, | (Text neue Fassung) 1. das Deutsche Patent- und Markenamt noch nicht in der Sache selbst entschieden hat, 2. das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt an einem wesentlichen Mangel leidet, |
3. neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die für die Entscheidung wesentlich sind. | |
2 Das Patentamt hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. | 2 Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. |
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