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Änderung § 82 PatG vom 18.08.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 82 PatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2021 geltenden Fassung
§ 82 PatG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 82


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Das Patentgericht stellt dem Beklagten die Klage zu und fordert ihn auf, sich darüber innerhalb eines Monats zu erklären.

(Text neue Fassung)

(1) Das Patentgericht stellt dem Beklagten die Klage unverzüglich zu und fordert ihn auf, sich darüber innerhalb eines Monats zu erklären.

(2) Erklärt sich der Beklagte nicht rechtzeitig, so kann ohne mündliche Verhandlung sofort nach der Klage entschieden und dabei jede vom Kläger behauptete Tatsache für erwiesen angenommen werden.

vorherige Änderung

(3) 1 Widerspricht der Beklagte rechtzeitig, so teilt das Patentgericht den Widerspruch dem Kläger mit und bestimmt Termin zur mündlichen Verhandlung. 2 Mit Zustimmung der Parteien kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. 3 Absatz 2 bleibt unberührt.



(3) 1 Widerspricht der Beklagte rechtzeitig, so teilt das Patentgericht dem Kläger den Widerspruch mit. 2 Der Beklagte kann den Widerspruch innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Klage begründen. 3 Der Vorsitzende kann auf Antrag die Frist um bis zu einem Monat verlängern, wenn der Beklagte hierfür erhebliche Gründe darlegt. 4 Diese sind glaubhaft zu machen. 5 § 81 Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend, soweit sich die betreffenden Informationen nicht schon aus der Klageschrift ergeben.

(4) 1 Der Vorsitzende
bestimmt einen möglichst frühen Termin zur mündlichen Verhandlung. 2 Mit Zustimmung der Parteien kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. 3 Absatz 2 bleibt unberührt.

(heute geltende Fassung)