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Änderung § 6 PatG vom 18.08.2021
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§ 6 PatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2021 geltenden Fassung | § 6 PatG n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 | |
(Text alte Fassung) 1 Das Recht auf das Patent hat der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger. 2 Haben mehrere gemeinsam eine Erfindung gemacht, so steht ihnen das Recht auf das Patent gemeinschaftlich zu. 3 Haben mehrere die Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht das Recht dem zu, der die Erfindung zuerst beim Patentamt angemeldet hat. | (Text neue Fassung) 1 Das Recht auf das Patent hat der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger. 2 Haben mehrere gemeinsam eine Erfindung gemacht, so steht ihnen das Recht auf das Patent gemeinschaftlich zu. 3 Haben mehrere die Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht das Recht dem zu, der die Erfindung zuerst beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet hat. |
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