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Änderung § 74 PatG vom 18.08.2021
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§ 74 PatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2021 geltenden Fassung | § 74 PatG n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490 |
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(Textabschnitt unverändert) § 74 | |
(Text alte Fassung) (1) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor dem Patentamt Beteiligten zu. | (Text neue Fassung) (1) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt Beteiligten zu. |
(2) In den Fällen des § 31 Abs. 5 und des § 50 Abs. 1 und 2 steht die Beschwerde auch der zuständigen obersten Bundesbehörde zu. |
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