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Änderung § 46 PatG vom 19.07.2024

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§ 46 PatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.07.2024 geltenden Fassung
§ 46 PatG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 46


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Prüfungsstelle kann jederzeit die Beteiligten laden und anhören, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte eidlich oder uneidlich vernehmen sowie andere zur Aufklärung der Sache erforderliche Ermittlungen anstellen. 2 § 128a der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden. 3 Bis zum Beschluß über die Erteilung ist der Anmelder auf Antrag zu hören. 4 Der Antrag ist schriftlich einzureichen. 5 Wird der Antrag nicht in der vorgeschriebenen Form eingereicht, so weist sie den Antrag zurück. 6 Der Beschluß, durch den der Antrag zurückgewiesen wird, ist selbständig nicht anfechtbar.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Prüfungsstelle kann jederzeit die Beteiligten laden und anhören, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte eidlich oder uneidlich vernehmen sowie andere zur Aufklärung der Sache erforderliche Ermittlungen anstellen. 2 Die §§ 128a und 284 Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden. 3 Bis zum Beschluß über die Erteilung ist der Anmelder auf Antrag zu hören. 4 Der Antrag ist schriftlich einzureichen. 5 Wird der Antrag nicht in der vorgeschriebenen Form eingereicht, so weist sie den Antrag zurück. 6 Der Beschluß, durch den der Antrag zurückgewiesen wird, ist selbständig nicht anfechtbar.

(2) 1 Über die Anhörungen und Vernehmungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Gang der Verhandlung wiedergeben und die rechtserheblichen Erklärungen der Beteiligten enthalten soll. 2 Die §§ 160a, 162 und 163 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden. 3 Die Beteiligten erhalten eine Abschrift der Niederschrift.



(heute geltende Fassung)