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Änderung § 115 PatG vom 01.10.2009
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§ 115 PatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung | § 115 PatG n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2521 |
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(Textabschnitt unverändert) § 115 | |
(Text alte Fassung) (1) Der Bundesgerichtshof trifft nach freiem Ermessen die zur Aufklärung der Sache erforderlichen Verfügungen. Er ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Parteien nicht gebunden. (2) Beweise können auch durch Vermittlung des Patentgerichts erhoben werden. | (Text neue Fassung) (1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. (2) Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Bundesgerichtshof und ist bis zum Ablauf von zwei Monaten nach der Zustellung der Berufungsbegründung zu erklären. Ist dem Berufungsbeklagten eine Frist zur Berufungserwiderung gesetzt, ist die Anschließung bis zum Ablauf dieser Frist zulässig. (3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. § 110 Abs. 4, 5 und 8 sowie § 112 Abs. 3 gelten entsprechend. (4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen oder verworfen wird. |
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