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Änderung § 117 PatG vom 01.10.2009
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§ 117 PatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung | § 117 PatG n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2521 |
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(Textabschnitt unverändert) § 117 | |
(Text alte Fassung) (1) Die Geltendmachung neuer Tatsachen und Beweismittel im Termin ist nur insoweit zulässig, als sie durch das Vorbringen des Berufungsbeklagten in der Erklärungsschrift veranlaßt wird. (2) Der Bundesgerichtshof kann auch Tatsachen und Beweise berücksichtigen, mit denen die Parteien ausgeschlossen sind. (3) Auf eine noch erforderliche Beweisaufnahme ist § 115 anzuwenden. (4) Soll das Urteil auf Umstände gegründet werden, die von den Parteien nicht erörtert worden sind, so sind diese zu veranlassen, sich dazu zu äußern. | (Text neue Fassung) Auf den Prüfungsumfang des Berufungsgerichts, die verspätet vorgebrachten, die zurückgewiesenen und die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sind die §§ 529, 530 und 531 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle des § 520 der Zivilprozessordnung der § 112. |
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