Änderung § 118 PatG vom 01.10.2009

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§ 118 PatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung
§ 118 PatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2521

(Textabschnitt unverändert)

§ 118


(Text alte Fassung)

(1) Von einer Partei behauptete Tatsachen, über welche die Gegenpartei sich nicht erklärt hat, können für erwiesen angenommen werden.

(2)
Erscheint in dem Termin keine der Parteien, so ergeht Grund auf Urteil das der Akten.

(Text neue Fassung)

(1) Das Urteil des Bundesgerichtshofs ergeht auf Grund mündlicher Verhandlung. § 69 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.

(3)
Von der mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn

1. die Parteien zustimmen oder

2. nur
über die Kosten entschieden werden soll.

(4)
Erscheint eine Partei im Termin nicht, so kann ohne sie verhandelt und durch streitiges Urteil entschieden werden. Erscheint keine der Parteien, ergeht das Urteil auf Grund der Akten.




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